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Rezeptgebühr 2027 & e-card Gebühr: Obergrenze, Befreiung

Rezeptgebühr 2027: Obergrenze 1,875 %, Betrag noch nicht kundgemacht. e-card Gebühr 2027: 26,85 Euro, Pensionisten zahlen erstmals am 15.11.2026.

Von CheckEverything.at Redaktion•26. Juli 2026•9 Min. Lesezeit•Aktualisiert am 16. Oktober 2026

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Die Rezeptgebühr beträgt 2026 €7,55 pro Packung. Für 2027 ist der Betrag mit Stand 16. Oktober 2026 noch nicht kundgemacht. Fest steht dagegen die Obergrenze: 2027 sinkt sie auf 1,875 % des Jahresnettoeinkommens. Die e-card Gebühr (offiziell: Service-Entgelt) für 2027 beträgt €26,85 und ist am 15. November 2026 fällig. Pensionistinnen und Pensionisten zahlen sie dann zum ersten Mal. Dieser Ratgeber zeigt die aktuellen Beträge, die Obergrenze, die Befreiung und die Rückerstattung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rezeptgebühr 2026: €7,55 pro Packung. Der Betrag für 2027 ist noch nicht kundgemacht. Er wird nach § 136 Abs. 3 ASVG jährlich mit der Aufwertungszahl valorisiert, für 2026 war das gesetzlich ausgesetzt (§ 809 Abs. 3 ASVG); die Verordnung mit der Aufwertungszahl für 2026 erschien am 28. November 2025.
  • Obergrenze für Rezeptgebühren: 2 % (2026), 1,875 % (2027), 1,75 % (2028), 1,625 % (2029), danach gilt der Regelwert von 1,5 %.
  • Die Obergrenze liegt 2026 bei 2 % des Jahresnettoeinkommens, mindestens aber bei €314,01 (wenigstens 41 Rezeptgebühren).
  • e-card Gebühr 2027: €26,85. Für 2026 waren es €25,00.
  • Pensionistinnen und Pensionisten zahlen erstmals am 15. November 2026. Wer eine Waisenpension bezieht, ist ausgenommen.
  • Richtsatz 2026 für die Befreiung: €1.308,39 für Alleinstehende, €2.064,12 für Ehepaare (netto pro Monat).

e-card Gebühr 2027: 26,85 Euro, fällig am 15. November 2026

Die e-card Gebühr ist eine Jahresgebühr für die Nutzung Ihrer e-card. 2026 liegt sie bei €25,00, eingehoben am 15. November 2025. Für 2027 steigt sie auf €26,85, fällig am 15. November 2026 (Quelle: gesundheitskasse.at).

Das Budgetbegleitgesetz 2025 (BGBl. I Nr. 25/2025) hat den Grundbetrag ab 2026 auf €25 gesetzt. Seit 2026 wird dieser Grundbetrag jährlich mit der Aufwertungszahl nach § 108a ASVG vervielfacht und auf 5 Cent gerundet: 25 x 1,073 = 26,825, also €26,85 für 2027 (Aufwertungszahl 2026: BGBl. II Nr. 263/2025; eigene Umrechnung). Das ist die normale Valorisierung, keine zusätzliche Erhöhung. Quellen: RIS, § 31c Abs. 2 ASVG, Dachverband der Sozialversicherungsträger und oesterreich.gv.at.

Eingehoben wird die Gebühr in der Regel automatisch über den Dienstgeber oder den Pensionsversicherungsträger. Mitversicherte Angehörige zahlen kein eigenes Service-Entgelt. Pensionistinnen und Pensionisten (ASVG, GSVG) zahlen das Service-Entgelt erstmals am 15. November 2026 für 2027; es wird von der Pension einbehalten. Ausgenommen bleiben unter anderem Bezieherinnen und Bezieher einer Waisenpension und Personen, die wegen sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind.

Wer sich mit den laufenden öffentlichen Gebühren beschäftigt, stellt sich oft die nächste Frage: Was deckt die e-card überhaupt ab, und wo beginnt der Bereich, den nur eine private Zusatzversicherung übernimmt? Einen Überblick gibt unser Krankenversicherungs-Ratgeber für Österreich.

e-card Gebühr oder Rezeptgebühr: Was ist der Unterschied?

Das Service-Entgelt ist eine fixe Jahresgebühr für die e-card selbst. Die Rezeptgebühr fällt dagegen bei jeder Medikamenten-Packung an, die auf Kassenrezept verordnet wird. Wer nie ein Rezept einlöst, zahlt nur das Service-Entgelt. Wer viele Medikamente braucht, zahlt die Rezeptgebühr entsprechend oft, bis die Obergrenze erreicht ist.

Merkmale-card Gebühr (Service-Entgelt)Rezeptgebühr
WofürNutzung der e-cardMedikament auf Kassenrezept
Höhe€25,00 (2026) / €26,85 (2027)€7,55 pro Packung (2026; 2027 noch nicht kundgemacht)
Wie ofteinmal pro Jahrbei jeder Packung
Wann15. November des Vorjahresdirekt in der Apotheke
Deckelkeiner2 % (2026), 1,875 % (2027) des Jahresnettoeinkommens

Eine einfache Merkregel: Das Service-Entgelt betrifft die Karte, die Rezeptgebühr das Medikament. Deshalb kann man von der einen Gebühr befreit sein und die andere trotzdem zahlen. Mitversicherte Angehörige etwa zahlen kein Service-Entgelt, sehr wohl aber Rezeptgebühr. Beide Gebühren haben eigene Befreiungsregeln; die Details dazu stehen in den nächsten Abschnitten.

Rezeptgebühr 2026 und 2027: Betrag und Obergrenze

Die Rezeptgebühr bleibt 2026 bei €7,55 pro Packung, unverändert gegenüber 2025. Die ÖGK spricht ausdrücklich von einer "eingefrorenen" Gebühr (Quelle: oegk.at). Maßgeblich ist die Packung, nicht das Rezept: "Für jedes von einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt auf Rezept verordnete Medikament ist pro Packung eine Rezeptgebühr direkt in der Apotheke zu bezahlen" (Quelle: oegk.at). Mit Stand 16. Oktober 2026 ist der Betrag für 2027 nicht kundgemacht. Er wird nach § 136 Abs. 3 ASVG jährlich mit der Aufwertungszahl valorisiert; für 2026 war diese Valorisierung gesetzlich ausgesetzt (§ 809 Abs. 3 ASVG). Die Verordnung mit der Aufwertungszahl für 2026 erschien als BGBl. II Nr. 263/2025 am 28. November 2025.

Wichtiger als der Einzelbetrag ist für viele die Obergrenze: Sobald die Rezeptgebühren im Kalenderjahr einen bestimmten Prozentsatz des Jahresnettoeinkommens übersteigen, sind weitere Rezepte im selben Jahr gebührenfrei. Diese Obergrenze sinkt in den kommenden Jahren stufenweise:

JahrObergrenze (% des Jahresnettoeinkommens)
20262,0 %
20271,875 %
20281,75 %
20291,625 %
20301,5 % (Regelwert nach § 30a Abs. 1 Z 15 ASVG)

Die Senkung erfolgt also nicht in einem Sprung, sondern über einen Vier-Jahres-Stufenplan bis 2030 (Quelle: ASVG § 809 Abs. 4, BGBl. I Nr. 20/2025, und § 30a Abs. 1 Z 15, RIS).

Für die Praxis wichtig: Die Befreiung ab Erreichen der Obergrenze funktioniert ohne Antrag. Das e-card-System zählt die bezahlten Rezeptgebühren im Hintergrund zusammen. Ist der Deckel erreicht, sieht die Ärztin oder der Arzt den Befreiungsvermerk beim Ausstellen des Rezepts, und die Apotheke verlangt keine Gebühr mehr (Quelle: sozialversicherung.at). Ihr Einkommen bekommt die Ordination dabei nicht zu sehen.

Die Obergrenze gilt für die versicherte Person samt anspruchsberechtigten Angehörigen. Bei niedrigem Einkommen gilt ein Mindestbetrag: 2026 mindestens €314,01, also wenigstens 41 Rezeptgebühren (Quelle: oegk.at). Die Befreiung durch die Obergrenze endet jeweils am 31. Dezember.

Eine weitere Änderung betrifft die Berechnung selbst: Seit 1. Jänner 2026 zählen auch Medikamente, deren Kassenverkaufspreis unter dem Rezeptgebühren-Betrag von €7,55 liegt, zur Obergrenze mit, und zwar mit einem Betrag in Höhe der Rezeptgebühr (€7,55), nicht mit ihrem tatsächlichen Preis. Das klingt nach einem Detail, hat aber praktische Wirkung. Wer regelmäßig günstige Medikamente kauft, erreicht den Deckel schneller als bisher.

Wer ist von e-card Gebühr und Rezeptgebühr befreit?

Automatisch befreit sind unter anderem Bezieher:innen einer Ausgleichszulage, Zivildiener und Asylwerber (Quelle: oegk.at). Wer keine dieser Leistungen bezieht, aber mit dem Nettoeinkommen unter dem Richtsatz liegt, kann die Befreiung beantragen (Quelle: oesterreich.gv.at). Für 2026 gelten folgende Grenzen:

PersonengruppeRichtsatz 2026 (netto/Monat)
Alleinstehend€1.308,39
Ehepaare (gemeinsam)€2.064,12
Erhöhter Richtsatz bei Krankheit/Gebrechen, Alleinstehend€1.504,65
Erhöhter Richtsatz bei Krankheit/Gebrechen, Ehepaare€2.373,74
Zuschlag je Kind (Richtsatz-Logik der Ausgleichszulage, pv.at)+€201,88

Der Kind-Zuschlag hebt dabei den Richtsatz der Eltern an: Pro mitversichertem Kind steigt die Einkommensgrenze um €201,88, sofern das Nettoeinkommen des Kindes €481,23 nicht erreicht (Quelle: oegk.at). Eine Familie mit zwei Kindern kommt so auf eine deutlich höhere Grenze als das Ehepaar allein. Für die Befreiung auf Antrag zählt das Einkommen der Partnerin oder des Partners zu 100 Prozent, das übriger Haushaltsmitglieder zu 12,5 Prozent.

Und im direkten Überblick, wer welche Gebühr in welcher Höhe zahlt:

Personengruppee-card Gebühr 2027RezeptgebührBefreiung möglich?
Arbeitnehmer:in (Standard)€26,85 (via Dienstgeber)€7,55/PackungJa, auf Antrag unter dem Richtsatz
Pensionist:in€26,85, erstmals am 15.11.2026 (Einbehalt von der Pension)€7,55/PackungJa, bei Ausgleichszulage automatisch, sonst auf Antrag unter dem Richtsatz
Ausgleichszulagenbezieher:inBefreitBefreitJa, automatisch
Angehörige (mitversichert)Befreit€7,55/Packungmit dem Versicherten (ÖGK)
Geringfügig Beschäftigtekein Einbehalt durch den Dienstgeber; bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung hebt der Krankenversicherungsträger ein€7,55/PackungJa, auf Antrag unter dem Richtsatz

Ob Sie bei geringem Einkommen auch vom ORF-Beitrag befreit werden können, erklärt unser Ratgeber zur ORF-Beitrag Befreiung.

So beantragen Sie die Rezeptgebührenbefreiung

Wer die genannten Einkommensgrenzen unterschreitet, muss die Befreiung selbst beantragen. Sie greift nicht von allein, solange kein Antrag gestellt wurde. Der übliche Ablauf, wobei die Vorgaben Ihres Versicherungsträgers verbindlich sind:

  1. Antragsformular besorgen. Erhältlich bei Ihrer Krankenversicherung (ÖGK oder zuständiger Träger) online oder in der Kundenservicestelle.
  2. Einkommensnachweise beilegen. Nötig sind Nachweise über das Einkommen aller Haushaltsmitglieder. Bei Ausgleichszulage ist die Befreiung automatisch, kein Antrag nötig.
  3. Bei Krankheit/Gebrechen können zusätzliche Nachweise nötig sein, etwa ärztliche Unterlagen für den erhöhten Richtsatz. Welche genau, legt Ihr Träger fest.
  4. Antrag einreichen, online über Meine ÖGK (ID Austria) oder per Post.
  5. Befreiungsbescheinigung abwarten. Nach Genehmigung erhalten Sie eine Bestätigung, die Sie bei Apotheke und Arzt vorlegen.

Ohne Antrag zahlen Sie die volle Rezeptgebühr weiter, auch wenn Ihr Einkommen unter der Grenze liegt. Details zum Verfahren beschreibt oesterreich.gv.at; Fragen zum Einzelfall, etwa wie lange eine Befreiung auf Antrag gilt, beantwortet die zuständige Krankenversicherung.

Service-Entgelt doppelt bezahlt? So funktioniert die Rückerstattung

Bei mehreren Dienstverhältnissen am Stichtag kann es passieren, dass zwei Dienstgeber gleichzeitig das Service-Entgelt einheben. Zu viel bezahlte Beträge erstattet die Krankenversicherung zurück, allerdings nur auf Antrag (Quelle: oegk.at). Der Antrag lässt sich online mit ID Austria oder per Post stellen.

Von selbst passiert hier nichts. Wenn Sie am Stichtag 15. November zwei oder mehr Dienstgeber hatten, lohnt ein Blick auf die Abrechnungen: Wurde das Service-Entgelt mehrfach abgezogen, holen Sie sich die Differenz mit einem Antrag bei der ÖGK zurück. Dasselbe gilt, wenn die Gebühr trotz Befreiung eingehoben wurde.

Steigende Selbstbehalte: Lohnt sich eine private Zusatzversicherung?

Die e-card deckt die gesetzliche Basisversorgung ab, daran ändert auch 2027 nichts. Was sie nicht abdeckt: Wahlarzt-Honorare, Sonderklasse im Spital, kürzere Wartezeiten bei Fachärzten. Genau hier setzt eine private Zusatzversicherung an.

Die e-card Gebühr steigt 2027 auf €26,85, die Obergrenze bei der Rezeptgebühr liegt 2026 bei 2 %, 2027 bei 1,875 % des Jahresnettoeinkommens. Das sind keine dramatischen Summen. Aber sie sind ein sachlicher Anlass, den eigenen Versicherungsschutz zu prüfen: Was übernimmt die ÖGK, was leistet eine Zusatzversicherung darüber hinaus?

Wer schnelleren Zugang zu Fachärzten oder eine bessere Unterbringung im Spital möchte, findet in unserem Krankenversicherungs-Ratgeber für Österreich eine Einordnung, worauf es bei der Auswahl ankommt. Für Wahlarzt-Behandlungen im Speziellen lohnt sich ein Blick in unseren Ratgeber zur Zusatzversicherung für Wahlarzt-Behandlungen, und was eine solche Absicherung monatlich kostet, zeigt unser Artikel zu den monatlichen Kosten privater Zusatzversicherungen.

Einen ersten Überblick über Konditionen gibt durchblicker.at (Anzeige). Dort lassen sich Angebote mehrerer Anbieter unverbindlich einholen.

Häufig gestellte Fragen zu e-card Gebühr und Rezeptgebühr

Wie hoch ist die Rezeptgebühr 2027?

Der Betrag für 2027 ist mit Stand 16. Oktober 2026 noch nicht kundgemacht. 2026 beträgt die Rezeptgebühr €7,55 pro Packung, gleich viel wie 2025. Nach § 136 Abs. 3 ASVG wird sie jedes Jahr zum 1. Jänner mit der Aufwertungszahl vervielfacht und auf fünf Cent gerundet; für 2026 war diese Valorisierung gesetzlich ausgesetzt. Die Verordnung mit der Aufwertungszahl für 2026 erschien am 28. November 2025.

Wie hoch ist die Rezeptgebührenobergrenze 2027?

2027 liegt die Obergrenze bei 1,875 % des jährlichen Nettoeinkommens ohne Sonderzahlungen, nach 2 % im Jahr 2026. 2028 sinkt sie auf 1,75 % und 2029 auf 1,625 %, danach gilt der Regelwert von 1,5 %. Bei niedrigem Einkommen gilt ein Mindestbetrag: 2026 zahlen Sie mindestens €314,01, also wenigstens 41 Rezeptgebühren.

Wie hoch ist die e-card Gebühr 2027?

Das Service-Entgelt für 2027 beträgt €26,85 und ist am 15. November 2026 fällig. Für 2026 waren es €25,00. Der Grundbetrag von 25 Euro wird seit 2026 jährlich mit der Aufwertungszahl vervielfacht und auf fünf Cent gerundet: 25 x 1,073 = 26,825, gerundet €26,85 (eigene Umrechnung). Das ist die gesetzliche Valorisierung, keine zusätzliche Erhöhung.

Müssen Pensionisten 2027 die e-card Gebühr zahlen?

Ja. Wer eine Pension nach ASVG oder GSVG bezieht, zahlt das Service-Entgelt erstmals am 15. November 2026, und zwar €26,85 für 2027. Der Betrag wird von der Pension einbehalten. Für 2026 mussten Pensionistinnen und Pensionisten noch kein Service-Entgelt zahlen. Ausgenommen bleiben unter anderem Bezieherinnen und Bezieher einer Waisenpension sowie Personen, die wegen sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind.

Wer ist von der Rezeptgebühr befreit?

Ohne Antrag befreit sind unter anderem Bezieherinnen und Bezieher einer Ausgleichszulage oder Ergänzungszulage sowie Zivildiener. Auf Antrag befreit werden Personen, deren Nettoeinkommen unter dem Richtsatz liegt: 2026 sind das €1.308,39 monatlich für Alleinstehende und €2.064,12 für Ehepaare, je Kind steigt der Wert um €201,88. Das Einkommen der Partnerin oder des Partners zählt dabei zu 100 Prozent, das übriger Haushaltsmitglieder zu 12,5 Prozent. Wer so befreit ist, zahlt auch kein Service-Entgelt für die e-card.

Wie beantrage ich die Rezeptgebührenbefreiung?

Den Antrag stellen Sie bei der ÖGK online über Meine ÖGK mit ID Austria oder ausgedruckt per Post. Beizulegen sind Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder. Bei Ausgleichszulage brauchen Sie keinen Antrag, die Befreiung gilt automatisch. Ohne Antrag zahlen Sie die volle Rezeptgebühr weiter, auch wenn Ihr Einkommen unter dem Richtsatz liegt.

Zählen günstige Medikamente unter 7,55 Euro zur Obergrenze?

Ja, seit 1. Jänner 2026. Liegt der Kassenverkaufspreis eines verordneten Medikaments unter der Rezeptgebühr, zählt es mit einem Betrag in Höhe der Rezeptgebühr zur Obergrenze, also mit €7,55 und nicht mit seinem tatsächlichen Preis. Wer regelmäßig günstige Medikamente braucht, erreicht die Obergrenze dadurch schneller.

Wie bekomme ich doppelt bezahltes Service-Entgelt zurück?

Wurde das Service-Entgelt mehrfach eingehoben, etwa weil Sie bei mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, erstattet die ÖGK den zu viel bezahlten Betrag auf Antrag zurück. Den Antrag stellen Sie online mit ID Austria oder per Post. Das gilt auch, wenn das Service-Entgelt eingehoben wurde, obwohl Sie davon befreit sind.

Fazit

Für 2027 stehen zwei Werte fest: Die Obergrenze für Rezeptgebühren sinkt auf 1,875 % des Jahresnettoeinkommens, und das Service-Entgelt beträgt €26,85. Neu ist, dass Pensionistinnen und Pensionisten es am 15. November 2026 zum ersten Mal zahlen; der Betrag wird direkt von der Pension einbehalten. Die Rezeptgebühr für 2027 ist noch nicht kundgemacht, 2026 liegt sie bei €7,55 pro Packung. Wer mit dem Nettoeinkommen unter dem Richtsatz liegt, aber keine Ausgleichszulage bezieht, sollte die Befreiung aktiv beantragen, statt auf eine automatische Lösung zu warten. Und wer am Stichtag mehrere Dienstgeber hatte, prüft die Abrechnung und holt sich doppelt eingehobenes Service-Entgelt zurück. Bleibt die Frage nach der eigenen Absicherung: Unser Krankenversicherungs-Ratgeber für Österreich zeigt, wo die e-card endet und eine private Zusatzversicherung beginnt.

Stand: 16. Oktober 2026.

Quellen

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Stand der Informationen: 16. Oktober 2026. Alle Angaben ohne Gewähr. Änderungen und Irrtümer vorbehalten.