Verbraucher

Shrinkflation Österreich 2026: Anti-Mogelpackungs-Gesetz

Anti-Mogelpackungs-Gesetz ab 1. April 2026: Shrinkflation melden, 60-Tage-Regalhinweis, neue Grundpreis-Regeln und Strafen bis 15.000 Euro.

Von CheckEverything.at Redaktion27. Februar 20269 Min. LesezeitAktualisiert am 25. Juli 2026

Das Wichtigste in Kürze

Shrinkflation in Österreich ist seit Jahren ein Ärgernis an der Supermarktkassa: weniger Inhalt, gleicher Preis. Seit 1. April 2026 greift das Anti-Mogelpackungs-Gesetz dagegen. Händler mit größeren Filialen müssen Mengenreduktionen am Regal klar kennzeichnen, und der Grundpreis (Preis pro Kilo oder Liter) bekommt endlich eine Schriftgröße, die man ohne Lupe lesen kann.

  • Inkrafttreten: 1. April 2026 (befristet bis 30. Juni 2030)
  • Hinweispflicht: 60 Tage am Regal, wenn der Preis pro Maßeinheit nach einer Füllmengenänderung um mindestens 3 Prozent steigt
  • Grundpreis-Schriftgröße: seit 30. Dezember 2025 mindestens 50 Prozent der Verkaufspreis-Schriftgröße (bei Verkaufspreisen über 8 mm Schrifthöhe)
  • Geltungsbereich: Lebensmittel-Einzelhandel ab 400 m² Verkaufsfläche oder ab fünf Filialen
  • Strafen: 2.500 bis 10.000 Euro pro Produkt beim ersten Verstoß, 3.750 bis 15.000 Euro bei Wiederholung

Wer sich schon vorher gefragt hat, warum die 250-Gramm-Schokolade heuer nur noch 220 Gramm wiegt und trotzdem 2,49 Euro kostet: das ist Teil der vielen Änderungen 2026, und dieses Gesetz ist die Antwort darauf.


Was ist Shrinkflation überhaupt?

Das Kunstwort setzt sich aus "shrink" (schrumpfen) und Inflation zusammen. Gemeint ist eine versteckte Preiserhöhung: Der Preis bleibt gleich oder steigt leicht, die Packung enthält weniger. Für Konsumenten ist das schwer zu bemerken, weil die Verpackung oft gleich aussieht.

Beispiele aus österreichischen Supermärkten der letzten Jahre:

  • Schokoriegel von 250 auf 220 Gramm bei unverändertem Preis
  • Waschmittel von 30 auf 26 Waschladungen
  • Chipssackerl von 175 auf 150 Gramm
  • Toilettenpapier mit 180 statt 200 Blatt pro Rolle

Die effektive Teuerung liegt dabei oft zwischen 10 und 20 Prozent. Wer nicht den Grundpreis vergleicht, merkt das erst an der Haushaltskassa, passend dazu unser Ratgeber zu den Lebenshaltungskosten in Österreich 2026. Ein vergleichbarer Effekt zeigt sich aktuell bei den Energiekosten, wir haben das im Ratgeber zum Ende der Strompreisbremse eingeordnet.


Was regelt das Anti-Mogelpackungs-Gesetz konkret?

Rund um das Thema gibt es zwei eigenständige Gesetze. Das Anti-Mogelpackungs-Gesetz (formal das Bundesgesetz über die Kennzeichnung von Waren, deren Menge sich ohne entsprechende Preissenkung verringert hat, BGBl. I Nr. 9/2026) bringt die 60-Tage-Kennzeichnung bei Shrinkflation. Die lesbarere Grundpreis-Schrift regelt dagegen eine eigene Novelle zum Preisauszeichnungsgesetz (BGBl. I Nr. 102/2025), die schon seit 30. Dezember 2025 gilt. Rechtlich sind die beiden Regelungen getrennt.

Der Wirtschaftsausschuss hat am 9. Dezember 2025 die Mehrheit gefunden, der Nationalrat den Beschluss am 25. Februar 2026 gefasst, der Bundesrat am 12. März 2026 zugestimmt. In Kraft getreten ist das Gesetz am 1. April 2026 und läuft befristet bis 30. Juni 2030. Danach wird evaluiert, ob die Regelung verlängert wird.

Die zentralen Pflichten im Überblick

BereichVor 2026Ab 1. April 2026
Hinweis bei ShrinkflationKeine Pflicht60 Tage am Regal sichtbar
Auslöser des HinweisesPreis pro Maßeinheit steigt um ≥ 3 %
Grundpreis-SchriftgrößeKeine VorgabeSeit 30. Dez. 2025: mind. 50 % des Verkaufspreises
GeltungsbereichFragmentarischLEH ab 400 m² oder ab 5 Filialen
Strafen (Erstverstoß)Bis 1.450 € (alte PrAG-Regelung)2.500 – 10.000 € pro Produkt
Strafen (Wiederholung)3.750 – 15.000 € pro Produkt

Wichtig ist das Auslöse-Kriterium: Nicht jede Mengenänderung löst die Kennzeichnungspflicht aus. Erst wenn sich durch die Füllmengenreduktion der Preis pro Maßeinheit (€/kg, €/l, €/Stück) um mindestens 3 Prozent erhöht, greift die 60-Tage-Regel. Das schließt reine Saisonware oder geringfügige Anpassungen aus.


Wie muss der Shrinkflation-Hinweis aussehen?

Laut Gesetzestext und Erläuterungen zur Regierungsvorlage muss der Hinweis:

  • für 60 Tage ab Inverkehrbringen der neuen Verpackung am Regal angebracht sein
  • gut sichtbar und lesbar sein, üblicherweise direkt am Preisschild
  • eine klare Formulierung enthalten, etwa: "Achtung: Weniger Inhalt, höherer Preis pro Einheit"
  • auch in Online-Shops des betroffenen Händlers erscheinen, sofern der Händler selbst liefert

Die Wirtschaftskammer Österreich liest das Gesetz so, dass auch reine Online-Händler ohne stationäre Fläche erfasst sind. Teile der juristischen Fachliteratur sehen das enger und halten reine Distanzgeschäfte für teilweise ausgenommen. Solange die Höchstgerichte das nicht klargestellt haben, lohnt es sich, eine fehlende Kennzeichnung im Onlineshop trotzdem zu melden, am besten direkt an die Arbeiterkammer.

Was passiert, wenn der Händler sich nicht daran hält?

Die Bezirksverwaltungsbehörde (in Städten das Magistrat) kontrolliert und verhängt Strafen. Bevor es zur Strafe kommt, fordert die Behörde in der Regel zur Verbesserung auf und setzt eine angemessene Frist nach den Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrens. Bleibt die Korrektur aus, folgt die Strafe, und zwar pro beanstandetem Produkt, nicht pro Filiale.


Der neue Grundpreis: endlich lesbar

Der Grundpreis ist der Preis pro standardisierter Einheit: 1 Kilo, 1 Liter, pro Waschladung, pro 100 Blatt. Pflicht war er in Österreich schon vorher, aber eben oft in winziger Schrift versteckt. Das ändert sich.

Die Mindestanforderungen für den Grundpreis (seit 30. Dezember 2025)

  • Schriftgröße: mindestens 50 Prozent der Verkaufspreis-Schriftgröße, sobald der Verkaufspreis größer als 8 Millimeter gedruckt ist
  • Platzierung: direkt neben dem Verkaufspreis
  • Kontrast: gut lesbar, nicht durch Farbgebung versteckt
  • Online: gleichwertig zur Produktansicht, nicht erst nach Klick

Diese Grundpreis-Regel gilt bereits seit 30. Dezember 2025 und stammt aus einer eigenen Novelle zum Preisauszeichnungsgesetz. Der 60-Tage-Hinweis bei Shrinkflation kam später dazu, mit dem Anti-Mogelpackungs-Gesetz am 1. April 2026.

Grundpreis-Einheiten nach Produktkategorie

ProduktkategorieGrundpreis proBeispiel
Feste Lebensmittel1 kg (oder 100 g bei kleinen Mengen)12,50 €/kg
Getränke1 l (oder 100 ml)1,80 €/l
Waschmittel1 kg oder pro Waschladung0,25 €/WL
Toilettenpapierpro 100 Blatt0,42 €/100 Blatt
Kosmetik100 ml oder 100 g3,90 €/100 ml

Grundlage sind § 4 Abs. 1a Preisauszeichnungsgesetz sowie die EU-Richtlinie 98/6/EG über die Angabe von Preisen.


Wer ist vom Gesetz erfasst (und wer nicht)

Das Gesetz zielt auf den Lebensmittel-Einzelhandel mit Marktmacht. Erfasst sind Unternehmen, die mindestens eines der beiden Kriterien erfüllen:

  • Verkaufsfläche in einer einzelnen Filiale über 400 m²
  • Insgesamt fünf oder mehr Filialen im Bundesgebiet

Nicht erfasst sind typische Greißlereien, Bauernläden, kleine Nahversorger und Einzelbetriebe unter 400 m². Für Konsumenten heißt das: In großen Ketten wie Billa, Spar, Hofer, Lidl, Merkur oder Interspar gilt die Pflicht. Beim Hofladen um die Ecke greift sie nicht.

Was zählt als "Produkt" im Sinne des Gesetzes?

Erfasst sind Waren, die nach Gewicht, Volumen oder Stückzahl verkauft werden, also praktisch alles im Lebensmittelbereich inklusive Getränken, Reinigungsmittel, Kosmetik und Tierfutter. Nicht erfasst sind lose Ware ohne Fertigpackung (etwa Obst und Gemüse vom Markt) sowie Dienstleistungen.


So nutzen Sie das Gesetz im Alltag

Das Gesetz verändert die Regeln, nicht die Preise. Wer aktiv Geld sparen will, braucht ein paar einfache Gewohnheiten:

  1. Grundpreis lesen, nicht den Verkaufspreis. Die 2,99 € am großen Preisschild sagen wenig, entscheidend ist, was das pro Kilo oder Liter bedeutet.
  2. Stammprodukte im Kopf haben. Wer weiß, dass das Lieblingsmüsli früher 500 Gramm hatte, erkennt die 420-Gramm-Schachtel sofort.
  3. Eigenmarken gegen Markenware stellen. Oft gleiche Qualität, deutlich günstiger pro Einheit.
  4. Apps nutzen. Geizhals, Barcoo oder der Preismonitor der Arbeiterkammer helfen beim Vergleich. Viele erkennen inzwischen Shrinkflation anhand gespeicherter Gewichte.
  5. Bei Verdacht fotografieren. Ein Regalfoto mit fehlendem Hinweis ist die beste Grundlage für eine Beschwerde.

Wohin mit Beschwerden?

Drei Anlaufstellen sind zu unterscheiden, weil sie verschiedene Dinge tun:

  • Bezirksverwaltungsbehörde: verhängt Strafen und ordnet Kontrollen an. Das ist die Behörde, die tatsächlich sanktionieren kann.
  • Arbeiterkammer Österreich (AK): vertritt Konsumenten, nimmt Beschwerden auf und kann zivilrechtlich klagen (Unterlassungsklagen nach UWG).
  • Verein für Konsumenteninformation (VKI): ebenfalls klagebefugt, testet Produkte und dokumentiert Shrinkflation-Fälle auf konsument.at.

Am schnellsten ist meist ein Online-Meldeformular der AK, die leitet weiter, wenn es tatsächlich in die Strafgewalt der Bezirksbehörde fällt.


Mogelpackung melden: der Weg in 3 Schritten

Eine Mogelpackung melden Sie in Österreich in drei Schritten: Beleg sichern (Foto vom Regal plus Kassabon), online beim VKI-Lebensmittel-Check einreichen und bei Bedarf zusätzlich eine Beschwerde bei der Arbeiterkammer einbringen. Das kostet Sie keine zehn Minuten. Eine fehlende Kennzeichnung am Regal ist kein juristisches Problem, sondern ein Formularproblem.

  1. Beleg sichern. Foto vom Regalpreisschild ohne Shrinkflation-Hinweis, Foto der Verpackung mit der neuen Füllmenge, idealerweise auch Kassabon. Datum und Filiale notieren. Ohne diese drei Belege wird jede Behörde zurückfragen.
  2. Bei der VKI melden. Der Lebensmittel-Check des Vereins für Konsumenteninformation ist das eingespielteste Meldeformular für Mogelpackungen in Österreich. Der VKI sammelt die Fälle, prüft sie und nimmt regelmäßig Hersteller in die jährliche Konsum-Ente, die "Mogelpackung des Jahres". Manner ist 2023 wegen der Mozart-Schnitten rechtskräftig verurteilt worden (Urteil des Oberlandesgerichts Wien, VKI-Aussendung vom 18. April 2023); der VKI war die treibende Kraft.
  3. Bei der AK Beschwerde einbringen. Die Arbeiterkammer prüft den Fall zusätzlich aus konsumentenschutzrechtlicher Sicht und leitet bei behördlicher Zuständigkeit an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiter. Wer in Wien lebt, kann auch direkt das Marktamt (Magistratsabteilung 59) kontaktieren, das die Strafen vor Ort verhängt.

Nach Schritt 2 ist die Meldung in der Regel ausreichend, um eine Prüfung anzustoßen. Die Behörde meldet sich, falls Rückfragen nötig sind.


Mogelpackung des Jahres: bekannte Fälle aus Österreich

Ein paar Beispiele, die zeigen, dass das Thema kein Theoriemodell ist:

  • Manner Mozart-Schnitten (2023): Reduktion der Stückzahl bei gleichbleibender Verpackung. Der VKI hat geklagt, das Verfahren ging durch alle Instanzen, das Urteil wurde rechtskräftig.
  • Eismarken im Sommer: wiederholt kleinere Becher bei stabilem Preis, regelmäßig dokumentiert in der VKI-Konsum-Ente.
  • Reinigungsmittel und Drogerie: Konzentrate werden umetikettiert, der Preis bleibt, die Anwendungen werden weniger.

Die jährliche Konsum-Ente nominiert seit Jahren auffällige Fälle. Sie ist kein Gericht, aber sie ist eine wirksame öffentliche Bühne, viele Hersteller reagieren bereits auf die Nominierung mit einer Korrektur.


Typische Tricks, die auch 2026 noch funktionieren

Das Gesetz verbietet nicht jede Verpackungstaktik. Wer diese Muster kennt, erkennt Mogelpackungen auch ohne Gesetzestext:

TrickWie er funktioniertWoran man ihn erkennt
LuftverpackungGroße Schachtel, halbleerer InhaltBeim Schütteln hört man es; Grundpreis prüfen
Krumme Mengen473 g statt 500 gGewicht auf der Packung exakt lesen
"Neue Rezeptur"Weniger Inhalt im neuen DesignVorher-Nachher-Vergleich mit alter Packung
Falscher BodenDickerer Kunststoffboden, weniger FüllungPackung wiegen, Tara abziehen
Familien-PackungSuggeriert Größe, ist oft teurer pro EinheitGrundpreis mit Standardgröße vergleichen

Wie Österreich im europäischen Vergleich steht

Die EU gibt mit Richtlinie 98/6/EG einen Rahmen für die Grundpreisauszeichnung vor, lässt den Mitgliedsstaaten aber viel Spielraum. Österreich geht mit dem Anti-Mogelpackungs-Gesetz über den EU-Standard hinaus, ähnlich wie Frankreich, das 2024 eine eigene Shrinkflation-Hinweispflicht eingeführt hat.

AspektEU-MinimumFrankreich (2024)Österreich (ab 2026)
Grundpreis-GrößeKeine VorgabeKeine VorgabeMind. 50 % des Verkaufspreises
Shrinkflation-HinweisNicht geregelt2 Monate60 Tage
Online-HandelGrundsätzlich geregeltJaUmstritten bei reinen Distanzgeschäften
StrafenNational geregeltBis 3.000 € (natürliche Person) bzw. 15.000 € (juristische Person)Bis 15.000 € pro Produkt bei Wiederholung

Ob sich der Effekt messen lässt, wird die Evaluierung 2030 zeigen. Für die nächsten vier Jahre ist Österreich damit jedenfalls eines der strengeren Länder in Europa.


FAQ

Ab wann gilt das Anti-Mogelpackungs-Gesetz in Österreich?

Das Gesetz ist am 1. April 2026 in Kraft getreten und gilt befristet bis 30. Juni 2030. Die Schriftgrößen-Pflicht für den Grundpreis gilt schon seit 30. Dezember 2025 (eigene Preisauszeichnungsgesetz-Novelle).

Wie lange muss der Shrinkflation-Hinweis am Regal bleiben?

60 Tage ab Inverkehrbringen der neuen Verpackung. Der Hinweis ist verpflichtend, wenn der Preis pro Maßeinheit durch die Mengenreduktion um mindestens 3 Prozent steigt.

Welche Händler sind erfasst?

Lebensmittelhändler mit Filialen ab 400 m² Verkaufsfläche oder mit mindestens fünf Filialen in Österreich. Kleine Nahversorger darunter sind nicht betroffen.

Wie hoch sind die Strafen?

Erster Verstoß: 2.500 bis 10.000 Euro pro Produkt. Wiederholung: 3.750 bis 15.000 Euro pro Produkt. Vor der Strafe steht in der Regel eine Verbesserungsaufforderung mit angemessener Frist.

Gilt das Gesetz auch für Online-Shops?

Für Online-Ableger großer Lebensmittelhändler ja. Für reine Distanzhändler ohne stationäre Fläche ist die Anwendung in der juristischen Fachliteratur umstritten, hier wird die Gerichtspraxis abzuwarten sein.

Wo kann ich einen Verstoß melden?

Strafen verhängt die Bezirksverwaltungsbehörde oder das Magistrat. Die Arbeiterkammer und der VKI nehmen Beschwerden auf und können zivilrechtlich klagen, aber keine Strafen aussprechen.

Was ist der Unterschied zwischen Shrinkflation und Skimpflation?

Shrinkflation ist die Reduktion der Füllmenge bei gleichem Preis. Skimpflation meint die Reduktion der Qualität. Das Anti-Mogelpackungs-Gesetz erfasst nur Shrinkflation.


Fazit

Das Anti-Mogelpackungs-Gesetz wird Shrinkflation in Österreich nicht abschaffen. Es macht sie sichtbarer. Wer das 60-Tage-Regalschild sieht, weiß für die nächsten zwei Monate, dass hier etwas geändert wurde, und kann bewusst entscheiden. Der Grundpreis in lesbarer Schriftgröße spart Zeit im Supermarkt und hilft, ehrliche Angebote von Verpackungskosmetik zu unterscheiden.

Drei Dinge, die Sie aus diesem Ratgeber mitnehmen sollten:

  1. 1. April 2026 ist das Datum, ab dem die Shrinkflation-Kennzeichnung läuft. Die lesbarere Grundpreis-Schrift gilt schon seit Ende 2025.
  2. 60 Tage und 3 Prozent sind die wichtigsten Zahlen. Sie definieren, wann der Hinweis am Regal stehen muss.
  3. Bezirksbehörde straft, AK und VKI klagen. Wer eine fehlende Kennzeichnung meldet, landet meist bei der AK, die entscheidet, wohin die Beschwerde weiterläuft.

Für einen Überblick über alle Gesetzesänderungen 2026 in Österreich finden Sie den aktuellen Ratgeber bei uns. Und wer sich generell für Preistransparenz interessiert: die Mietpreisbremse 2026 funktioniert nach einem ähnlichen Grundgedanken, nur eben am Wohnungsmarkt.


Quellen

Zuletzt geprüft: 27. Mai 2026. Alle Angaben ohne Gewähr. Gesetzesänderungen nach Redaktionsschluss sind möglich.

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CheckEverything.at Redaktion

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Stand der Informationen: 25. Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr. Änderungen und Irrtümer vorbehalten.