Mietpreisbremse 2026: Ihre Rechte als Mieter in Österreich
Neue Mietrechtliche Regelungen ab 2026: Kira artışı limitleri, Richtwertmieten ve serbest piyasa kiraları için kurallar. Kiracı haklarınızı öğrenin.
Wichtiger Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten mietrechtlichen Fragen wenden Sie sich an die Arbeiterkammer oder einen Rechtsanwalt. Stand: Februar 2026.
Mietpreisbremse 2026: Historische Reform für Österreichs Mieter
Am 1. Jänner 2026 ist das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (5. MILG) in Kraft getreten. Diese historische Reform bringt strenge Limitierungen für Mieterhöhungen und stärkt die Rechte der Mieter:innen in Österreich deutlich.
Die wichtigsten Änderungen
- ✓ Mieterhöhungen nur noch einmal jährlich am 1. April möglich
- ✓ Richtwertmieten: Max. +1% am 1. April 2026, max. +2% am 1. April 2027
- ✓ Freie Mieten: Obergrenze bei Inflation über 3%
- ✓ Mindestmietdauer bei Gewerbevermietern: 5 Jahre (statt 3 Jahre)
Welche Mieten sind betroffen?
Das österreichische Mietrecht unterscheidet zwischen verschiedenen Mietverhältnissen:
| Miettyp | Regelung 2026 | Betroffene Wohnungen |
|---|---|---|
| Vollanwendung MRG (Richtwert & Kategorie) | Max. +1% (2026) Max. +2% (2027) | Altbauten vor 1945, Gemeindewohnungen |
| Teilanwendung MRG (Freie Mieten) | VPI-Anpassung mit Deckel | Neubauten nach 1945/1953 |
| Vollständig ausgenommen | Keine Beschränkung | Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen (Eigenbedarf) |
Die neue Regelung für Mieterhöhungen im Detail
1. Erhöhung nur noch am 1. April
Ab 2026 dürfen Mieterhöhungen nur noch einmal jährlich und nur zum 1. April wirksam werden. Das gilt auch dann, wenn im Mietvertrag ein anderer Termin vereinbart wurde.
Beispiel: Ihr Vermieter erhöht die Miete zum 1. Juli 2026 – das ist unzulässig. Die Erhöhung darf frühestens am 1. April 2027 wirksam werden.
2. Richtwertmieten: Strenge Deckelung
Für Wohnungen im Vollanwendungsbereich des MRG gelten besonders strenge Regeln:
| Zeitraum | Maximale Erhöhung | |----------|-------------------| | 1. April 2026 | +1% | | 1. April 2027 | +2% | | Ab 2028 | Normale Richtwert-Anpassung |
3. Freie Mieten: Neue Formel
Für Mietverträge mit freier Miete gilt eine neue Berechnungsformel bei Wertsicherung:
Wenn der VPI (Verbraucherpreisindex) über 3% liegt:
- Der Teil über 3% darf nur zur Hälfte auf die Miete übertragen werden
Rechenbeispiel:
- VPI-Steigerung: 5%
- Davon über 3%: 2%
- Hälfte davon: 1%
- Zulässige Mieterhöhung: 3% + 1% = 4% (statt 5%)
4. Längere Mindestmietdauer
Vermieter, die gewerblich tätig sind (z.B. Immobiliengesellschaften, Genossenschaften), müssen Mietverträge für mindestens 5 Jahre abschließen (bisher: 3 Jahre).
Das gilt nicht für:
- Private Vermieter mit nur einer oder wenigen Wohnungen
- Untervermietung
- Dienst- und Werkswohnungen
Was tun bei unzulässiger Mieterhöhung?
So gehen Sie vor:
- 1. Schriftlich widersprechen: Teilen Sie dem Vermieter mit, dass Sie die Erhöhung für unzulässig halten
- 2. Arbeiterkammer kontaktieren: Kostenlose Mietrechtsberatung für AK-Mitglieder
- 3. Schlichtungsstelle anrufen: In Wien und größeren Städten gibt es Schlichtungsstellen für Mietrecht
- 4. Zahlung unter Vorbehalt: Zahlen Sie gegebenenfalls unter Vorbehalt, um eine Kündigung zu vermeiden
Richtwerte 2026 nach Bundesland
Die Richtwerte werden regelmäßig angepasst. Hier die aktuellen Werte für 2026:
| Bundesland | Richtwert 2026 | Änderung zu 2025 |
|---|---|---|
| Wien | €6,67/m² | +1% |
| Niederösterreich | €7,07/m² | +1% |
| Oberösterreich | €7,39/m² | +1% |
| Salzburg | €9,54/m² | +1% |
| Tirol | €8,46/m² | +1% |
| Vorarlberg | €10,25/m² | +1% |
| Steiermark | €9,43/m² | +1% |
| Kärnten | €7,80/m² | +1% |
| Burgenland | €6,29/m² | +1% |
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt die Mietpreisbremse auch für meinen bestehenden Mietvertrag?
Ja, die neuen Regelungen gelten auch für bestehende Mietverträge. Mieterhöhungen dürfen nur noch am 1. April wirksam werden, unabhängig davon, was im Mietvertrag steht.
Kann mein Vermieter im Jahr 2026 noch eine Mieterhöhung verlangen?
Ja, aber nur zum 1. April 2026 und nur im gesetzlich zulässigen Rahmen. Für Richtwertmieten bedeutet das maximal +1%, für freie Mieten gilt die neue VPI-Formel.
Was passiert, wenn mein Vermieter sich nicht an die Regeln hält?
Widersprechen Sie schriftlich und wenden Sie sich an die Arbeiterkammer oder die Schlichtungsstelle. Unzulässige Mieterhöhungen können rückwirkend angefochten werden. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.
Gilt die 5-Jahres-Mindestmietdauer auch für private Vermieter?
Nein, die verlängerte Mindestmietdauer von 5 Jahren gilt nur für gewerbliche Vermieter (z.B. Immobiliengesellschaften, Genossenschaften). Private Vermieter mit wenigen Wohnungen sind davon ausgenommen.
Wie erkenne ich, ob meine Wohnung dem Richtwert unterliegt?
Das Richtwertgesetz gilt grundsätzlich für:
- Altbauwohnungen (Baubewilligung vor 1945 bzw. 1953)
- Wohnungen in Gebäuden mit mehr als 2 Mietobjekten
- Gemeinde- und Genossenschaftswohnungen
Bei Unsicherheit hilft die Arbeiterkammer oder ein Mietrechtsberater.
Tipps für Mieter:innen
- Mietvertrag prüfen: Welchem Mietrechtstyp unterliegt Ihre Wohnung?
- Erhöhungen dokumentieren: Alle Schreiben des Vermieters aufbewahren
- Termine merken: Erhöhungen nur zum 1. April zulässig
- Beratung nutzen: Arbeiterkammer bietet kostenlose Mietrechtsberatung
- Schlichtungsstelle kennen: Bei Streitigkeiten erste Anlaufstelle
Nützliche Anlaufstellen
- Arbeiterkammer: ak.at/mietrecht – Kostenlose Beratung für Mitglieder
- Mietervereinigung: mietervereinigung.at – Mitgliedschaft ab €70/Jahr
- Schlichtungsstellen: In Wien: MA 50, in anderen Bundesländern beim Bezirksgericht
Fazit: Mehr Schutz für Mieter:innen in Österreich
Die Mietpreisbremse 2026 ist ein wichtiger Schritt für mehr Wohnungssicherheit in Österreich. Mit der Begrenzung von Mieterhöhungen auf einmal jährlich und strengen Obergrenzen für Richtwertmieten werden Mieter:innen besser vor überzogenen Forderungen geschützt.
Wichtig: Informieren Sie sich über Ihre Rechte und zögern Sie nicht, bei unzulässigen Mieterhöhungen Widerspruch einzulegen. Die Arbeiterkammer und Schlichtungsstellen stehen Ihnen dabei kostenlos zur Seite.
Quellen: BMJ, Arbeiterkammer, Mietervereinigung. Aktualisiert: Februar 2026.
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Stand der Informationen: November 2024. Alle Angaben ohne Gewähr. Änderungen und Irrtümer vorbehalten.