Stromnetzentgelte 2027: Leistungskomponente beschlossen
Stromnetzentgelte 2027: SNE-G-V kundgemacht (BGBl. II Nr. 299/2026). Was ab 1.1.2027 gilt, was die Tarifverordnung offen lässt, SNAP und WiNAP erklärt.
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Ab 1. Jänner 2027 koppelt die E-Control einen Teil der Stromnetzentgelte an die Spitzenleistung. Die Grundsatzverordnung SNE-G-V ist beschlossen und am 12. Oktober 2026 als BGBl. II Nr. 299/2026 kundgemacht; sie tritt am 1. Jänner 2027 in Kraft. Die konkreten Cent- und Euro-Werte folgen erst mit der Tarifverordnung (SNE-T-V) und waren mit Stand 16. Oktober 2026 noch nicht veröffentlicht.
Was bereits beschlossen ist und was noch offen ist, wie die Leistungskomponente funktioniert und was Sie als Haushalt schon jetzt vorbereiten können, lesen Sie im Folgenden. Die aktuell gültigen Netzentgelte 2026 nach Bundesland behandeln wir separat in unserem Netzkosten-Ratgeber 2026 – hier geht es ausschließlich um die Strukturreform ab 2027.
Das Wichtigste in Kürze
- Beschlossen: Die SNE-G-V ist am 12. Oktober 2026 als BGBl. II Nr. 299/2026 kundgemacht worden und tritt am 1. Jänner 2027 in Kraft.
- Der Leistungspreis richtet sich nach dem höchsten Viertelstundenwert im Monat. Zielwert laut E-Control: 50 % Arbeitspreis und 50 % Leistungspreis, schrittweise innerhalb von drei Jahren.
- Übergang auf Netzebene 7 (Haushaltsanschlüsse): Von 1. Jänner bis 30. November 2027 gilt für gemessene Kunden ein einheitlicher Monatsleistungspreis, zweistufig (bis 10 kW und darüber) wird grundsätzlich ab 1. Dezember 2027 abgerechnet, spätestens ab 1. Juli 2028. Bestehenden Anschlüssen werden mindestens 10 kW zugeordnet, ohne Nachverrechnung.
- Mindestbemessung auf Netzebene 7: 2 kW.
- SNAP: 1. April bis 30. September, 10 bis 16 Uhr, 20 % Rabatt auf den Netz-Arbeitspreis. WiNAP: 1. Oktober bis 31. März, 23 bis 5 Uhr, erstmals ab 1. Oktober 2027.
- Die Beträge für 2027 legt die Tarifverordnung fest; sie sind noch nicht veröffentlicht.
Netzentgelte steigen, Energiepreis bleibt verhandelbar
Den Netzentgelt-Anteil können Sie nicht beeinflussen, den Energiepreis schon. Stromtarife unverbindlich prüfen.
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Was ab 1. Jänner 2027 gilt: SNE-G-V beschlossen
Zwei Rechtsebenen sind hier auseinanderzuhalten, weil sie oft vermischt werden.
Bereits geltendes Recht: Das ElWG (im Volksmund "Günstiger-Strom-Gesetz") wurde am 11.12.2025 vom Nationalrat und am 17.12.2025 vom Bundesrat beschlossen, kundgemacht als BGBl. I Nr. 91/2025, und ist seit 24.12.2025 mit gestaffelten Übergangsbestimmungen in Kraft. Es bildet die gesetzliche Grundlage für die neue Netzentgelt-Struktur, legt die konkrete Tarifmechanik aber nicht selbst fest. Aus demselben Gesetzespaket bereits umgesetzt ist der Sozialtarif ab April 2026 (siehe unseren Ratgeber zum Sozialtarif Strom).
Beschlossen, in Kraft ab 1. Jänner 2027: Die konkrete Tarifstruktur ab 2027 regelt die Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung (SNE-G-V). Erlassen hat sie der Vorstand der E-Control, kundgemacht wurde sie am 12. Oktober 2026 als BGBl. II Nr. 299/2026. Am selben Tag stellte die E-Control die beschlossene Fassung in einem Pressegespräch vor. Die Verordnung tritt grundsätzlich am 1. Jänner 2027 in Kraft, einzelne Teile wie der Winter-Nieder-Arbeitspreis gelten erst später.
Wichtig für die Einordnung ist außerdem die Zweistufigkeit der Regulierung. Die SNE-G-V legt nur die Grundsätze fest, also die Struktur der künftigen Entgelte. Die Höhe der Entgelte legt die jährliche Tarifverordnung (SNE-T-V) fest; mit Stand 16. Oktober 2026 lag weder ein Entwurf noch ein Termin vor. Wer heute nach exakten Netzentgelt-Tarifen für 2027 sucht, wird deshalb noch nicht fündig: Diese Zahlen existieren schlicht noch nicht.
Wie die Leistungskomponente funktioniert
Heute wird der überwiegende Teil des Netzentgelts nach Verbrauch (Arbeitspreis in ct/kWh) verrechnet. Mit der SNE-G-V verschiebt sich das Verhältnis:
- Zielwert 50:50: Laut E-Control soll das Verhältnis von Arbeitspreis (ct/kWh) zu Leistungspreis (Cent/kW pro Monat) innerhalb von drei Jahren in Schritten auf 50:50 umgestellt werden. Die Verordnung selbst schreibt nur vor, dass der Leistungsanteil stufenweise steigt; eine Zwischenstufe nennt sie nicht.
- Zweistufiger Leistungspreis auf Netzebene 7 (das ist die Ebene der normalen Haushaltsanschlüsse): ein Monatsleistungspreis für den Anteil bis 10 kW und ein zweiter für den Anteil darüber. Die Höhe beider Stufen steht erst in der Tarifverordnung. Davor gilt ein Übergang: Von 1. Jänner bis 30. November 2027 zahlen gemessene Haushaltskunden einen einheitlichen Monatsleistungspreis je Netzbereich, nicht gemessene Kunden einen pauschalen Euro-Betrag je Zählpunkt. Zweistufig abgerechnet wird grundsätzlich ab 1. Dezember 2027; per Verordnung können einzelne Netzbereiche davon abweichen, und zwar zwischen 1. Jänner 2027 und spätestens 1. Juli 2028.
- Abrechnungsbasis: der höchste Viertelstunden-Leistungswert, den Ihr Haushalt in einem Monat zieht. Das setzt einen Smart Meter faktisch voraus. Als Untergrenze gilt auf Netzebene 7 eine Mindestbemessung von 2 kW.
- Zeitfenster-Rabatte auf den Netz-Arbeitspreis: Den Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNAP) gibt es bereits seit 2026 (siehe unseren Netzkosten-Ratgeber 2026). Von 1. April bis 30. September ist der Arbeitspreis-Anteil jeweils zwischen 10 und 16 Uhr um 20 Prozent reduziert. Neu kommt der Winter-Nieder-Arbeitspreis (WiNAP) dazu: von 1. Oktober bis 31. März jeweils von 23 bis 5 Uhr, erstmals ab 1. Oktober 2027. Wie hoch die WiNAP-Reduktion ausfällt, legt die Tarifverordnung fest.
Konkret heißt das: Nicht mehr nur, wie viel Strom Sie verbrauchen, sondern auch, wie stark gebündelt Sie ihn beziehen, beeinflusst ab 2027 Ihre Netzkosten.
Was die Speicher-Sonderregel nicht betrifft: einzelne private Heimspeicher. Von den Netzentgelten befreit werden können nur systemdienliche Speicher auf den Netzebenen 4 bis 7 mit mindestens 1 MW Engpassleistung; dafür lassen sich mehrere Einheiten mit jeweils mindestens 10 kW bündeln, wenn sie an demselben Umspannwerk der Netzebene 4 angeschlossen sind. Die Befreiung ist österreichweit auf 5 GW gedeckelt und endet spätestens nach 20 Jahren. Die Speicher-Bestimmungen (§§ 23 bis 26 SNE-G-V) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft. Ein einzelner Eigenheim-Batteriespeicher liegt weit unter der 1-MW-Schwelle.
Wer zahlt mehr, wer spart: was die E-Control sagt
Zur Verteilungswirkung macht die E-Control zwei Aussagen. Erstens ändert sich das Gesamtaufkommen der Netzkosten nicht, es wird nur anders auf die Kundengruppen verteilt. Zweitens soll es für einen durchschnittlichen Haushalt ohne leistungsstarke Anwendungen laut E-Control-Website keine Änderungen geben; die Presseunterlage vom 12. Oktober 2026 spricht für solche Haushalte von tendenziell günstigeren Netzkosten. Prozentwerte für Musterhaushalte enthalten die amtlichen Unterlagen zur beschlossenen Fassung nicht. Die folgende Tabelle zeigt deshalb nur, welche Regel für welches Nutzungsprofil zählt.
| Nutzungsprofil | Was nach der SNE-G-V zählt |
|---|---|
| Durchschnittshaushalt ohne leistungsstarke Geräte | laut E-Control keine Änderung, laut Presseunterlage tendenziell günstiger |
| E-Auto, ungesteuertes Laden mit hoher Leistung | die höchste Viertelstunden-Spitze im Monat bestimmt die Bemessung des Leistungspreises |
| E-Auto, gesteuertes oder langsames Laden | niedrigere Spitze; ab 1. Oktober 2027 von Oktober bis März zusätzlich das WiNAP-Fenster von 23 bis 5 Uhr |
| Wärmepumpe | Gleichzeitigkeit mit anderen Großverbrauchern erhöht die Spitze, Steuerung und Pufferspeicher glätten sie |
| Haushalt mit PV-Anlage bis 15 kW | unter Bedingungen vom pauschalen Anteil des Netzanschlussentgelts befreit (§ 18 Abs. 6, siehe unten) |
Für Einspeiser gilt außerdem: PV-Anlagen mit einer netzwirksamen Leistung bis 15 kW, für deren Netzanschluss kein aufwandsorientierter Anteil anfällt, sind vom pauschalen Anteil des Netzanschlussentgelts befreit (§ 18 Abs. 6 SNE-G-V). Regelleistungs- und Netzverlustentgelt zahlen Einspeiser erst ab einer Leistung von mehr als 5 MW.
Zu illustrativen Beispielrechnungen, die derzeit online kursieren (unter anderem 4,53 ct/kWh Arbeitskomponente und 33,82 €/kW/Jahr Leistungskomponente bis 10 kW): Diese Zahlen stammen aus einer Drittanbieter-Branchenanalyse, nicht aus dem geprüften amtlichen E-Control-Dokument. Wir geben sie hier bewusst nicht als gesicherte Werte wieder, solange die Tarifverordnung nicht vorliegt.
Flexible Entnahme und Bestandskunden
Flexible Entnahme: Auf den Netzebenen 6 und 7 kann ein Teil der Leistung als flexibel gelten. Der Netzbetreiber darf diesen Teil für zwei Zeiträume von jeweils zwei Stunden täglich einschränken, statisch oder, wenn er das technisch unterstützt und Sie es verlangen, dynamisch mit Festlegung bis 6 Uhr des Vortags. Der flexible Anteil muss mindestens 4 kW betragen, und auf Netzebene 7 bleiben mindestens 4 kW uneingeschränkt. Was die flexible Leistung kostet, legt erst die Tarifverordnung fest; Prozentangaben, die dazu kursieren, beruhen auf einer Rechenannahme in den Erläuterungen.
Bestandskunden: Bestehenden Anschlüssen auf Netzebene 7 wird zunächst mindestens 10 kW netzwirksame Leistung für den Bezug zugeordnet. Maßgeblich ist der höchste von drei Werten: 10 kW, die am 31. Dezember 2026 vertraglich vereinbarte Leistung und der Mittelwert der zwei höchsten Monatswerte 2026 (§ 34 Abs. 1 SNE-G-V). Eine Nachverrechnung erfolgt nicht.
Was bedeutet das für Wärmepumpe und E-Auto-Ladung?
Beide Gerätegruppen spüren die neue Struktur am ehesten, weil sie hohe Momentanleistung ziehen können.
Wärmepumpe: An kalten Tagen läuft der Kompressor oft gleichzeitig mit anderen Großverbrauchern (Warmwasser, Backofen, E-Auto). Genau diese Gleichzeitigkeit erzeugt die Spitzenlast, die ab 2027 stärker ins Gewicht fällt. Eine Wärmepumpen-Steuerung mit Pufferspeicher, die den Betrieb zeitlich entzerrt, dämpft diesen Effekt.
E-Auto-Ladung: Der Unterschied zwischen einer 11-kW-Wallbox über Nacht und einer 22-kW- oder DC-Schnellladung tagsüber wird nach der Logik der Verordnung finanziell spürbarer. Wer das Laden in die Nacht oder ins WiNAP-Fenster (1. Oktober bis 31. März, 23 bis 5 Uhr, erstmals ab 1. Oktober 2027) legen kann, ist im Vorteil. Wie groß der Vorteil ausfällt, hängt von den Beträgen der Tarifverordnung ab.
Wer die eigene Lastverschiebung konsequent nutzen will, kann das mit einem dynamischen Stromtarif kombinieren, der Strom in verbrauchsarmen Nachtstunden ohnehin günstiger macht. Unser Ratgeber zu dynamischen Stromtarifen in Österreich zeigt, für wen sich das lohnt.
Praktische Tipps: Lastverschiebung schon jetzt vorbereiten
Auch bevor die Tarifverordnung die Beträge nennt, lohnen sich diese Schritte schon heute, weil sie unabhängig von den künftigen Beträgen Netzkosten und Energiepreis senken:
- Smart Meter aktiv nutzen: Prüfen Sie in der Web-Ansicht Ihres Netzbetreibers, wann Ihre persönlichen Verbrauchsspitzen liegen. Das ist die Datenbasis, die ab 2027 relevant wird. Die Viertelstundenwerte finden Sie im Kundenportal meist unter „Verbrauch" oder „Lastprofil"; teilweise muss diese Anzeige erst aktiviert werden.
- Ladezeiten entzerren: E-Auto und Wärmepumpe möglichst nicht gleichzeitig mit Herd, Trockner oder Sauna laufen lassen – schont schon heute die Haussicherung, künftig eventuell auch die Rechnung.
- Wallbox-Leistung drosseln, wenn möglich: Viele Wallboxen erlauben eine Ladeleistungs-Begrenzung. Eine langsamere, aber gleichmäßigere Ladung senkt die Spitzenleistung, ohne den Ladevorgang wesentlich zu verlängern.
- Wärmepumpen-Puffer prüfen: Ein ausreichend dimensionierter Pufferspeicher erlaubt es der Wärmepumpe, außerhalb von Lastspitzen zu takten.
- Energiepreis jetzt optimieren: Die Netzentgelte sind reguliert und fix – der Energiepreis dagegen ist der frei verhandelbare Teil Ihrer Stromrechnung, unabhängig davon, welche Beträge die Tarifverordnung für 2027 festlegt.
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Was noch offen ist
Mit Stand 16. Oktober 2026 sind vor allem die Beträge offen: die Höhe der beiden Leistungspreis-Stufen und des Arbeitspreises je Netzbereich, die Höhe der WiNAP-Reduktion und der Preis für flexible Leistung. All das legt die jährliche Tarifverordnung (SNE-T-V) fest, die noch nicht veröffentlicht ist. Offen ist außerdem, in welchen Netzbereichen der zweistufige Leistungspreis ab 1. Dezember 2027 startet und wo die Umstellung bis spätestens 1. Juli 2028 dauert. Wir aktualisieren diesen Artikel, sobald die Tarifverordnung vorliegt.
Die SNE-G-V gilt nur für Strom. Beim Gas legt die E-Control die Netzentgelte weiterhin per Verordnung fest, unabhängig vom gewählten Anbieter; die Gasnetzentgelte für Haushalte 2027 sind mit Stand 16. Oktober 2026 noch nicht kundgemacht. Details zur aktuellen Lage in unserem Ratgeber zu den Gasnetzentgelten 2026.
Häufig gestellte Fragen zu den Stromnetzentgelten 2027
Ist die Leistungskomponente ab 2027 beschlossen?
Ja. Die Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung (SNE-G-V) wurde am 12. Oktober 2026 als BGBl. II Nr. 299/2026 kundgemacht und tritt am 1. Jänner 2027 in Kraft. Die konkreten Cent- und Euro-Beträge legt erst die Tarifverordnung (SNE-T-V) fest; mit Stand 16. Oktober 2026 waren sie noch nicht veröffentlicht.
Was ist der Unterschied zwischen ElWG und SNE-G-V?
Das ElWG (BGBl. I Nr. 91/2025) ist seit 24. Dezember 2025 geltendes Recht und bildet die gesetzliche Grundlage der Netzentgelt-Reform. Die SNE-G-V ist die Verordnung der E-Control, die die Grundsätze der Netzentgelte festlegt, also die Struktur aus Leistungspreis, Arbeitspreis und Zeitfenstern. Sie ist als BGBl. II Nr. 299/2026 kundgemacht. Die Beträge folgen in der Tarifverordnung.
Wer zahlt durch die neue Leistungskomponente mehr?
Weil der Leistungspreis am höchsten Viertelstundenwert im Monat ansetzt, schlagen hohe Lastspitzen stärker auf die Netzkosten durch. Für einen durchschnittlichen Haushalt ohne leistungsstarke Anwendungen gibt es laut E-Control keine Änderungen, laut Presseunterlage wird es tendenziell günstiger. Das Gesamtaufkommen der Netzkosten bleibt gleich. Amtliche Prozentwerte für Musterhaushalte gibt es zur beschlossenen Fassung nicht.
Betrifft die Leistungskomponente auch meinen privaten Batteriespeicher?
Ein einzelner Heimspeicher fällt nicht unter die Speicher-Sonderregel. Von den Netzentgelten befreit werden können nur systemdienliche Speicher ab 1 MW Engpassleistung auf den Netzebenen 4 bis 7, österreichweit gedeckelt auf 5 GW und für höchstens 20 Jahre. Ein haushaltsüblicher Heimspeicher liegt weit unter dieser Schwelle; für ihn gelten die normalen Regeln Ihres Haushaltsanschlusses.
Was bedeuten SNAP und WiNAP?
SNAP steht für Sommer-Nieder-Arbeitspreis: Von 1. April bis 30. September ist der Netz-Arbeitspreis jeweils zwischen 10 und 16 Uhr um 20 Prozent reduziert. WiNAP steht für Winter-Nieder-Arbeitspreis und gilt von 1. Oktober bis 31. März jeweils von 23 bis 5 Uhr, erstmals ab 1. Oktober 2027. Wie hoch die WiNAP-Reduktion ist, legt die Tarifverordnung fest.
Kann ich durch einen Anbieterwechsel die neuen Netzentgelte umgehen?
Nein. Netzentgelte sind an das Netzgebiet Ihres Wohnsitzes gekoppelt, nicht an den Stromlieferanten. Ein Anbieterwechsel senkt ausschließlich den Energiepreis-Anteil Ihrer Rechnung, nicht die regulierten Netzkosten.
Ab wann gilt der zweistufige Leistungspreis?
Grundsätzlich ab 1. Dezember 2027. Von 1. Jänner bis 30. November 2027 zahlen gemessene Haushaltskunden einen einheitlichen Monatsleistungspreis je Netzbereich. Per Verordnung können einzelne Netzbereiche davon abweichen, und zwar zwischen 1. Jänner 2027 und spätestens 1. Juli 2028; ab dann gilt der Leistungspreis für alle. Bestehenden Anschlüssen werden zunächst mindestens 10 kW zugeordnet, eine Nachverrechnung erfolgt nicht.
Wo finde ich die aktuell gültigen Stromnetzentgelte für 2026?
Die für 2026 bereits geltenden Netzentgelte nach Bundesland, basierend auf der SNE-V 2018 (Novelle 2026), haben wir in unserem separaten Ratgeber zu den Stromnetzkosten 2026 zusammengefasst – dort finden Sie die aktuelle Bundesland-Tabelle.
Fazit
Die Stromnetzentgelte 2027 bekommen eine neue Struktur: weg vom reinen Verbrauchspreis, hin zu einer Komponente, die auch die Spitzenleistung berücksichtigt. Die gesetzliche Grundlage steht im ElWG, die Grundsätze regelt die SNE-G-V, kundgemacht als BGBl. II Nr. 299/2026 und in Kraft ab 1. Jänner 2027. Die Beträge folgen mit der Tarifverordnung. Laut E-Control bleibt das Gesamtaufkommen gleich, und für einen durchschnittlichen Haushalt ohne leistungsstarke Geräte ändert sich nichts oder es wird tendenziell günstiger. Für Haushalte mit E-Auto oder Wärmepumpe lohnt es sich, das eigene Lastprofil im Blick zu behalten.
Stand: 16. Oktober 2026. Grundlage ist die beschlossene SNE-G-V (BGBl. II Nr. 299/2026). Die Beträge folgen mit der Tarifverordnung; wir aktualisieren diesen Artikel, sobald sie veröffentlicht ist.
Quellen
CheckEverything.at Redaktion
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Stand der Informationen: 16. Oktober 2026. Alle Angaben ohne Gewähr. Änderungen und Irrtümer vorbehalten.
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