Geringfügigkeitsgrenze 2027 Österreich: 551,10 Euro bleiben
Geringfügigkeitsgrenze 2027 in Österreich: 551,10 Euro im Monat, seit 2025 gleich. Höchstbeitragsgrundlage 2027, mehrere Minijobs, Selbstversicherung.
Redaktioneller Hinweis: Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine Rechts- oder Sozialversicherungsberatung. CheckEverything.at ist kein offizielles Angebot der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) oder des Sozialministeriums; maßgeblich sind das ASVG im RIS und die jährliche Kundmachung im Bundesgesetzblatt. Stand: 17. Oktober 2026.
Die Geringfügigkeitsgrenze 2027 beträgt 551,10 Euro brutto im Monat. Sie liegt damit im dritten Jahr in Folge auf demselben Betrag: Der Betrag wurde für 2025 mit BGBl. II Nr. 417/2024 festgelegt, für 2026 mit BGBl. I Nr. 25/2025 eingefroren und für 2027 mit dem Budgetbegleitgesetz 2027-2028 (BGBl. I Nr. 62/2026) erneut. Eine Kundmachung, die für 2027 ausdrücklich 551,10 Euro nennt, gibt es bisher nicht; der Wert ergibt sich aus dem gesetzlichen Einfrieren in § 824 Abs. 2a ASVG. Wer pro Beschäftigung im Kalendermonat nicht mehr verdient, ist geringfügig beschäftigt und nur unfallversichert.
Das Wichtigste in Kürze
- Geringfügigkeitsgrenze 2027: 551,10 Euro pro Monat, wie 2025 und 2026
- Rechtsgrundlage: § 824 Abs. 2a ASVG, der Betrag ist "für das Kalenderjahr 2027 nicht zu vervielfachen"
- Unter der Grenze: Unfallversicherung; Kranken- und Pensionsversicherung nur über die Selbstversicherung nach § 19a ASVG
- Mehrere geringfügige Jobs über 551,10 Euro zusammen: Kranken- und Pensionsversicherung, seit 2026 auch Arbeitslosenversicherung
- Höchstbeitragsgrundlage 2027: Die Formel steht im Gesetz, der Eurobetrag erst mit der Kundmachung
- Neben dem Arbeitslosengeld ist geringfügiges Arbeiten seit 1. Jänner 2026 nur noch in Ausnahmefällen erlaubt
Was bedeutet geringfügig beschäftigt?
Ein Beschäftigungsverhältnis gilt nach § 5 Abs. 2 ASVG als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als die Geringfügigkeitsgrenze gebührt. Maßgeblich ist das Monatsentgelt, nicht die Zahl der Stunden. Geringfügig Beschäftigte sind von der Vollversicherung ausgenommen (§ 5 Abs. 1 Z 2 ASVG), in der Unfallversicherung aber teilversichert (§ 7 Z 3 lit. a ASVG).
Unter anderem diese Fälle zählen trotz niedrigem Monatsentgelt nicht als geringfügig, so § 5 Abs. 3 Z 1 ASVG:
- Das Entgelt bleibt nur wegen Kurzarbeit unter der Grenze.
- Eine Beschäftigung, die für mindestens einen Monat oder unbefristet vereinbart ist, beginnt oder endet im Lauf des Monats oder wird unterbrochen, und nur deshalb fällt das Entgelt dieses Monats niedriger aus.
Wer eine Stelle mit einem Monatsentgelt über der Grenze am 20. eines Monats antritt, ist im ersten, kürzeren Monat also nicht geringfügig beschäftigt.
Geringfügigkeitsgrenze 2027: warum sie nicht steigt
Die Geringfügigkeitsgrenze steigt 2027 nicht, weil § 824 Abs. 2a ASVG die jährliche Aufwertung für dieses Jahr aussetzt. Normalerweise wird die Grenze jedes Jahr mit der Aufwertungszahl vervielfacht (§ 5 Abs. 2 zweiter Satz ASVG). Für 2026 und 2027 hat der Gesetzgeber das ausgesetzt. Im Budgetbegleitgesetz 2027-2028 steht wörtlich: "Der Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz ist abweichend von § 5 Abs. 2 zweiter Satz für das Kalenderjahr 2027 nicht zu vervielfachen." Gleich formuliert war die Regel für 2026 in § 810 Abs. 3 ASVG.
| Jahr | Geringfügigkeitsgrenze pro Monat | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 2023 | 500,91 Euro | BGBl. II Nr. 459/2022 |
| 2024 | 518,44 Euro | BGBl. II Nr. 407/2023 |
| 2025 | 551,10 Euro | BGBl. II Nr. 417/2024 |
| 2026 | 551,10 Euro (eingefroren) | § 810 Abs. 3 ASVG, BGBl. I Nr. 25/2025 |
| 2027 | 551,10 Euro (eingefroren) | § 824 Abs. 2a ASVG, BGBl. I Nr. 62/2026 |
Die Werte bis 2025 nennt das RIS in der Anmerkung zu § 5 ASVG. Die Kundmachung für 2026 (BGBl. II Nr. 263/2025) nennt keine Geringfügigkeitsgrenze, der Betrag von 2025 gilt nach § 810 Abs. 3 ASVG weiter. Eine Kundmachung für 2027 ist bisher nicht erschienen (Stand 17. Oktober 2026). Die ÖGK nennt in ihren vorläufigen Werten für 2027 ebenfalls 551,10 Euro, vorbehaltlich der offiziellen Kundmachung.
Höchstbeitragsgrundlage 2027: Formel und Werte
Die Höchstbeitragsgrundlage ist das Einkommen, ab dem keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Für 2027 legt § 108 Abs. 3 ASVG in der Fassung von BGBl. I Nr. 62/2026 die Rechnung fest: "Im Jahr 2027 beläuft sich die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 231 Euro, vervielfacht mit der Aufwertungszahl für das Jahr 2027 und zuzüglich von 5 Euro." Das Ergebnis wird auf volle Euro gerundet.
Die Formel ist geltendes Recht, die Aufwertungszahl 2027 aber noch nicht kundgemacht (Stand 17. Oktober 2026). Für 2026 hat das Sozialministerium mit BGBl. II Nr. 263/2025 eine Aufwertungszahl von 1,073 und eine tägliche Höchstbeitragsgrundlage von 231,00 Euro kundgemacht.
Die Werte für 2027 hat die ÖGK in ihrem Dienstgeber-Newsletter vom August 2026 vorab veröffentlicht:
- Aufwertungszahl 2027: 1,046, voraussichtlich laut ÖGK, vorbehaltlich der offiziellen Kundmachung.
- Tägliche Höchstbeitragsgrundlage 2027: 247,00 Euro, voraussichtlich laut ÖGK, vorbehaltlich der offiziellen Kundmachung (nach der Formel des § 108 Abs. 3 ASVG: 231 x 1,046 + 5 = 246,63, gerundet 247).
- Monatliche Höchstbeitragsgrundlage 2027: 7.410,00 Euro, voraussichtlich laut ÖGK, vorbehaltlich der offiziellen Kundmachung.
- Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen 2027: 14.820,00 Euro im Jahr, voraussichtlich laut ÖGK, vorbehaltlich der offiziellen Kundmachung.
Die Kundmachung für 2026 erschien am 28. November 2025. Sobald die Kundmachung für 2027 im Bundesgesetzblatt steht, ersetzen wir diese Angaben durch die amtlichen Werte. Für 2028 gilt: Die Höchstbeitragsgrundlage von 2027 wird mit der Aufwertungszahl 2028 vervielfacht und um 1,67 Euro erhöht; ab 2029 wird wieder nur mit der Aufwertungszahl vervielfacht.
Versicherungsschutz unter der Geringfügigkeitsgrenze
Ein geringfügiger Job allein bringt Ihnen keine Kranken- und keine Pensionsversicherung, nur den Unfallschutz. Das ASVG bietet dafür die Selbstversicherung nach § 19a an:
- Sie steht Personen offen, die als geringfügig Beschäftigte von der Vollversicherung ausgenommen und auch sonst in keiner Kranken- oder Pensionsversicherung pflichtversichert sind.
- Voraussetzung ist ein Wohnsitz in Österreich, der Antrag geht an den Krankenversicherungsträger Ihres Wohnorts.
- Sie umfasst Kranken- und Pensionsversicherung gemeinsam.
- Wird der fällige Beitrag nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Monats bezahlt, endet die Selbstversicherung.
Den Monatsbeitrag für 2027 hat die ÖGK noch nicht amtlich veröffentlicht, deshalb nennen wir hier keinen Betrag. Studierende haben mit der Mitversicherung bei den Eltern und der studentischen Selbstversicherung weitere Wege, die unser Ratgeber zur Krankenversicherung für Studenten erklärt.
Mehrere Jobs unter der Geringfügigkeitsgrenze
Haben Sie zwei oder mehr geringfügige Beschäftigungen und übersteigen die Entgelte zusammen 551,10 Euro im Monat, gelten die Sonderbestimmungen der §§ 471f ff. ASVG. Dann sind Sie in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert, obwohl jeder einzelne Job unter der Grenze bleibt. Das geht schneller, als viele denken: Zwei Jobs mit je 300 Euro im Monat reichen schon.
Seit 1. Jänner 2026 kommt die Arbeitslosenversicherung dazu: Nach § 1a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), eingefügt mit BGBl. I Nr. 25/2025, sind Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mit mehrfacher geringfügiger Beschäftigung für die Dauer dieser Pflichtversicherung auch arbeitslosenversichert.
Geringfügig dazuverdienen neben dem Arbeitslosengeld
Neben dem Arbeitslosengeld ist eine geringfügige Beschäftigung seit 1. Jänner 2026 nur noch in fünf Ausnahmefällen möglich. Bis Ende 2025 durften Arbeitslose bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Mit 1. Jänner 2026 hat das Budgetbegleitgesetz 2025 (BGBl. I Nr. 25/2025) § 12 Abs. 2 AlVG neu gefasst, BGBl. I Nr. 118/2025 hat ab demselben Tag den fünften Fall ergänzt. Als arbeitslos gelten trotz geringfügiger Beschäftigung nur noch Personen, die
- die geringfügige Beschäftigung schon mindestens 26 Wochen ununterbrochen neben einer vollversicherten Beschäftigung ausgeübt haben und sie nach deren Ende fortführen,
- sie nach 365 Tagen Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe aufnehmen, für längstens 26 Wochen,
- sie nach 365 Tagen Bezug aufnehmen und das 50. Lebensjahr vollendet haben oder eine Behinderung im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes oder einen Behindertenpass haben,
- sie nach mindestens 52 Wochen Krankheit mit Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld aufnehmen, für längstens 26 Wochen, oder
- sie während einer Nach- oder Umschulung ausüben, die im Auftrag des AMS erfolgt, mindestens vier Monate dauert und mindestens 25 Wochenstunden umfasst.
Unterbrechungen des Bezugs bis zu 62 Tagen schaden bei den 365 Tagen nicht. Wer arbeitslos ist und einen Minijob plant, sollte vorher mit dem AMS klären, ob eine dieser Ausnahmen greift.
Pensionisten mit geringfügigem Job
Für Pensionistinnen und Pensionisten mit eigener Pension gilt eine Einschränkung: Die Selbstversicherung nach § 19a ASVG ist für Personen ausgeschlossen, die einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben. Wie stark die Pensionen 2027 steigen, lesen Sie im Ratgeber zur Pensionserhöhung 2027.
Rechenbeispiele zur Geringfügigkeitsgrenze 2027
Vier typische Fälle zeigen, wie die Grenze von 551,10 Euro im Alltag wirkt. Die Beträge sind Bruttoentgelte pro Kalendermonat.
| Situation 2027 | Entgelt pro Monat | Folge in der Sozialversicherung |
|---|---|---|
| Ein Job im Café | 480 Euro | geringfügig, nur unfallversichert; Kranken- und Pensionsversicherung über § 19a ASVG möglich |
| Zwei Jobs mit je 300 Euro | 600 Euro zusammen | jeder Job geringfügig, die Summe liegt über 551,10 Euro: kranken- und pensionsversichert nach §§ 471f ff. ASVG, dazu arbeitslosenversichert nach § 1a AlVG |
| Ein Job | genau 551,10 Euro | noch geringfügig, weil das Entgelt den Betrag nicht übersteigt |
| Ein Job | 560 Euro | über der Grenze, vollversichert |
Wie viele Arbeitsstunden in die Grenze passen, hängt vom Stundenlohn ab. Bei 15 Euro brutto pro Stunde sind es rund 36 Stunden im Monat (551,10 geteilt durch 15 ergibt 36,74), bei 13 Euro rund 42 Stunden (42,39). Das Gesetz stellt auf jeden einzelnen Kalendermonat ab. Wer Überstunden plant oder eine Lohnerhöhung bekommt, rechnet deshalb besser vorher nach und fragt im Zweifel die Lohnverrechnung oder die ÖGK.
Wenn Sie über der Grenze verdienen
Liegt Ihr Entgelt aus einer Beschäftigung über 551,10 Euro im Monat, sind Sie vollversichert, also kranken-, pensions-, unfall- und arbeitslosenversichert, und die Beiträge werden vom Bruttolohn abgezogen. Wie viel Lohnsteuer bei höheren Einkommen anfällt und welche Absetzbeträge gelten, zeigt unsere Lohnsteuertabelle. Weitere Änderungen ab 1. Jänner fasst der Überblick Alle Änderungen in Österreich 2026 zusammen.
Häufige Fragen zur Geringfügigkeitsgrenze 2027
Wie hoch ist die Geringfügigkeitsgrenze 2027?
Die Geringfügigkeitsgrenze 2027 beträgt 551,10 Euro brutto pro Monat. Sie ist damit gleich hoch wie 2025 und 2026. Rechtsgrundlage ist § 824 Abs. 2a ASVG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028 (BGBl. I Nr. 62/2026), wonach der Betrag für 2027 nicht zu vervielfachen ist.
Warum wird die Geringfügigkeitsgrenze 2027 nicht erhöht?
Der Gesetzgeber hat die jährliche Aufwertung ausgesetzt, für 2026 mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 und für 2027 mit dem Budgetbegleitgesetz 2027-2028. Eine Kundmachung mit einem Wert für 2027 gibt es bisher nicht (Stand 17. Oktober 2026); nach § 824 Abs. 2a ASVG gilt der für 2025 kundgemachte Betrag von 551,10 Euro weiter.
Wie wird die Höchstbeitragsgrundlage 2027 berechnet?
Nach § 108 Abs. 3 ASVG werden 231 Euro mit der Aufwertungszahl für 2027 vervielfacht und um 5 Euro erhöht, das Ergebnis wird auf volle Euro gerundet. Das ergibt den Tageswert. Die Aufwertungszahl 2027 war am 17. Oktober 2026 noch nicht kundgemacht. 2026 betrug die tägliche Höchstbeitragsgrundlage 231,00 Euro.
Bin ich als geringfügig Beschäftigter kranken- und pensionsversichert?
Nein, eine geringfügige Beschäftigung allein bringt nur die Unfallversicherung. Kranken- und Pensionsversicherung erhalten Sie auf Antrag über die Selbstversicherung nach § 19a ASVG, wenn Sie in Österreich wohnen und nicht schon anderweitig pflichtversichert sind.
Was gilt bei mehreren geringfügigen Jobs?
Übersteigen die Entgelte aus zwei oder mehr geringfügigen Beschäftigungen zusammen 551,10 Euro im Monat, sind Sie nach den §§ 471f ff. ASVG kranken- und pensionsversichert. Seit 1. Jänner 2026 sind Sie in diesem Fall nach § 1a AlVG zusätzlich arbeitslosenversichert.
Darf ich neben dem Arbeitslosengeld geringfügig arbeiten?
Seit 1. Jänner 2026 nur in Ausnahmefällen: wenn der Minijob schon 26 Wochen neben einer vollversicherten Stelle bestand, nach 365 Tagen Leistungsbezug für höchstens 26 Wochen, nach 365 Tagen Bezug ab 50 Jahren oder mit Behinderung, nach mindestens 52 Wochen Krankheit für höchstens 26 Wochen, oder während einer vom AMS beauftragten Nach- oder Umschulung von mindestens vier Monaten mit mindestens 25 Wochenstunden. Klären Sie das vorher mit dem AMS.
Können Pensionisten die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung nutzen?
Nein, wenn sie eine eigene Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen. § 19a Abs. 1 ASVG schließt Personen mit einem bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung von dieser Selbstversicherung aus.
Fazit
Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt 2027 bei 551,10 Euro im Monat, weil das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 die Aufwertung erneut aussetzt. Wer mehrere Minijobs hat, sollte die Summe im Blick behalten: Ab 551,10 Euro zusammen werden Kranken-, Pensions- und seit 2026 auch Arbeitslosenversicherung fällig. Für die Höchstbeitragsgrundlage 2027 steht die Formel fest, der amtliche Eurobetrag kommt mit der Kundmachung; jene für 2026 erschien am 28. November 2025.
Stand: 17. Oktober 2026. Rechtsgrundlage: §§ 5, 7, 19a, 108 Abs. 3, 471f und 824 Abs. 2a ASVG; §§ 1a und 12 Abs. 2 AlVG; BGBl. I Nr. 25/2025, BGBl. I Nr. 118/2025, BGBl. I Nr. 62/2026, BGBl. II Nr. 263/2025.
Quellen
- RIS: § 5 ASVG (Geringfügigkeitsgrenze, Werte bis 2025)
- RIS: § 7 ASVG (Teilversicherung in der Unfallversicherung)
- RIS: § 19a ASVG (Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung)
- RIS: § 108 ASVG (Höchstbeitragsgrundlage)
- RIS: § 471f ASVG (mehrfach geringfügige Beschäftigung)
- RIS: Budgetbegleitgesetz 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026 (PDF)
- RIS: Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025 (PDF)
- RIS: Kundmachung Aufwertung und Anpassung 2026, BGBl. II Nr. 263/2025 (PDF)
- ÖGK: Werte 2027 für Dienstgeber (Newsletter 8/2026)
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Stand der Informationen: 17. Oktober 2026. Alle Angaben ohne Gewähr. Änderungen und Irrtümer vorbehalten.
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