Finanzen

Kalte Progression Österreich: Abgeltung, Tarif 2026 und 2027

Kalte Progression erklärt: Definition nach § 33a EStG, Abgeltung zu zwei Dritteln, Tarifstufen 2026 und 2027 (Verordnung vom 31.8.2026), offene Punkte.

Von CheckEverything.at Redaktion•16. Oktober 2026•11 Min. Lesezeit•Aktualisiert am 16. Oktober 2026

Hinweis: Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine Steuerberatung. Stand: 16. Oktober 2026. Rechtsgrundlagen sind § 33a EStG und die Inflationsanpassungsverordnung 2027 (BGBl. II Nr. 260/2026), die die Tarifstufen um 2,2666 Prozent anhebt. Alle Angaben ohne Gewähr.

Direkte Antwort: Kalte Progression bedeutet: Steigt Ihr Gehalt nur im Ausmaß der Teuerung, während die Tarifstufen gleich bleiben, zahlen Sie mehr Steuer, obwohl Sie sich real nicht mehr leisten können. Das Einkommensteuergesetz nennt das in § 33a Abs. 2 das inflationsbedingte Mehraufkommen an Einkommensteuer. Seit 2023 gleicht Österreich zwei Drittel davon automatisch aus, indem Tarifstufen und wichtige Absetzbeträge jedes Jahr angehoben werden. Das letzte Drittel ist bei den Anpassungen der Jahre 2025 bis 2028, also für die Steuerjahre 2026 bis 2029, gesetzlich ausgesetzt. Für 2027 steigen die Tarifstufen laut Verordnung vom 31. August 2026 um 2,2666 Prozent.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kalte Progression ist laut § 33a Abs. 2 EStG das inflationsbedingte Mehraufkommen an Einkommensteuer
  • Tarifstufen und wesentliche Absetzbeträge steigen jedes Jahr automatisch um zwei Drittel der Inflationsrate, die Verordnung muss bis 31. August kundgemacht sein
  • Das letzte Drittel wird für die Steuerjahre 2026 bis 2029 nicht ausgeglichen (§ 124b Z 477 EStG, Anpassungen der Jahre 2025 bis 2028)
  • Stufengrenzen 2026: 13.539, 21.992, 36.458, 70.365, 104.859 und 1.000.000 Euro
  • Stufengrenzen 2027: 13.846, 22.491, 37.285, 71.960, 107.236 und 1.000.000 Euro, also plus 2,2666 Prozent
  • Der Spitzensteuersatz von 55 Prozent über 1 Million Euro ist bis einschließlich 2029 befristet

Was ist die kalte Progression?

Kalte Progression ist nach § 33a Abs. 2 EStG "das inflationsbedingte Mehraufkommen an Einkommensteuer", also die Differenz zwischen dem Steueraufkommen ohne und mit Inflationsanpassung der Tarifwerte für das jeweilige Folgejahr.

Die Einkommensteuer in Österreich ist progressiv: Jeder Euro wird mit dem Satz jener Stufe besteuert, in die er fällt. Die Grenzen dieser Stufen stehen als feste Eurobeträge im Gesetz. Bleiben sie gleich, während die Löhne mit der Inflation steigen, rutscht ein immer größerer Teil des Einkommens in höhere Stufen. Das Unternehmensserviceportal des Bundes beschreibt den Effekt so: "Der Effekt, dass die jährlichen Lohnerhöhungen zu einer steuerlichen Mehrbelastung führen, wird 'kalte Progression' (im engeren Sinn) genannt."

Ein einfaches Beispiel: Sie bekommen eine Gehaltserhöhung, die genau die Teuerung ausgleicht. Kaufen können Sie sich damit nicht mehr als vorher. Weil die Stufengrenzen aber unverändert sind, fällt ein Teil des zusätzlichen Betrags in eine Stufe mit höherem Grenzsteuersatz. Ihre Steuerlast steigt also schneller als Ihr Gehalt, und netto bleibt Ihnen real weniger.

Wie Österreich die kalte Progression abgilt: § 33a EStG

Seit 2023 ist die Mehrbelastung durch die kalte Progression jedes Jahr abzugelten, so fasst es der Budgetdienst des Parlaments zusammen. Das Gesetz sieht dafür zwei Schritte vor.

Schritt 1, automatisch (§ 33a Abs. 4 EStG): Tarifstufen und wesentliche Absetzbeträge steigen jedes Jahr um zwei Drittel der positiven Inflationsrate, aufgerundet auf volle Euro. Das Finanzministerium muss die angepassten Beträge für das Folgejahr bis 31. August per Verordnung kundmachen. Als Inflationsrate gilt laut § 33a Abs. 3 der Durchschnitt der Jahresinflationsraten von Juli des Vorjahres bis Mai des laufenden Jahres, ergänzt um den vorläufigen Wert für Juni.

Schritt 2, per Beschluss (§ 33a Abs. 5 EStG): Für das verbleibende Drittel hat die Bundesregierung bis 15. September einen Ministerratsbeschluss über Entlastungsmaßnahmen zu fassen, die ab 1. Jänner des Folgejahres wirken. Grundlage dafür ist ein Progressionsbericht, der bis 31. Juli vorzulegen ist.

Wie das in Zahlen aussieht, zeigt die Analyse des Budgetdiensts zur Anpassung 2025: Die auszugleichende Inflationsrate betrug 5,0 Prozent, die automatische Anpassung der Tarifeckwerte 3,33 Prozent. Das verbleibende Drittel, das nach damaliger Rechtslage gesondert auszugleichen war, lag laut Progressionsbericht bei 651 Mio. Euro.

Zwei Drittel automatisch, ein Drittel ausgesetzt

Zwei Drittel der Inflationsrate gleicht § 33a Abs. 4 EStG automatisch aus, das letzte Drittel wird für die Steuerjahre 2026 bis 2029 nicht ausgeglichen: § 124b Z 477 EStG setzt den Ministerratsbeschluss nach § 33a Abs. 5 und 6 bei den Anpassungen der Jahre 2025 bis 2028 aus. Im Wortlaut: "§ 33a Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2022 ist im Rahmen der Inflationsanpassungen in den Jahren 2025 bis 2028 nicht anzuwenden." Für diese Jahre gibt es also keinen Ministerratsbeschluss über das letzte Drittel.

Der Budgetbericht 2027/2028 des Finanzministeriums vom 10. Juni 2026 beschreibt dieselbe Linie: Tarifstufen und Absetzbeträge werden "bis inklusive 2029 nur im Ausmaß von zwei Drittel" angepasst, genannt wird das "Aussetzen des letzten Drittels der Inflationsanpassung 2026-2029". Beide Angaben meinen dasselbe: Die Verordnung eines Jahres legt die Werte für das Folgejahr fest, die Anpassungen der Jahre 2025 bis 2028 betreffen also die Steuerjahre 2026 bis 2029.

Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 (BGBl. I Nr. 62/2026, kundgemacht am 29. Juli 2026) hat an der Zwei-Drittel-Regel nichts geändert. Es passt zwar die Liste der indexierten Beträge in § 33 Abs. 1a für Wirtschaftsjahre an, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen. Tarifstufen und wesentliche Absetzbeträge steigen 2027 aber erneut, und zwar um 2,2666 Prozent.

Die automatische Anpassung ist nicht befristet; 2026 war nicht die letzte Stufe.

Tarifstufen 2026

Die Tarifstufen der Einkommensteuer 2026 beruhen auf der Inflationsanpassungsverordnung 2026 (BGBl. II Nr. 191/2025), die die Beträge um 1,733 Prozent angehoben hat.

JahreseinkommenGrenzsteuersatz
bis 13.539 Euro0 %
über 13.539 bis 21.992 Euro20 %
über 21.992 bis 36.458 Euro30 %
über 36.458 bis 70.365 Euro40 %
über 70.365 bis 104.859 Euro48 %
über 104.859 bis 1.000.000 Euro50 %
über 1.000.000 Euro55 %

Quelle: BMF: Steuertarif und Steuerabsetzbeträge, § 33 Abs. 1 EStG.

Die Verordnung wurde am 30. August 2025 ausgegeben. Die maßgebliche Inflationsrate betrug 2,6 Prozent, die Beträge wurden für 2026 um 1,733 Prozent angehoben. Die Stufen gelten für das Jahreseinkommen, also nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und vor Abzug der Absetzbeträge.

Tarifstufen 2027: Inflationsanpassungsverordnung 2027

Die Tarifstufen der Einkommensteuer 2027 beruhen auf der Inflationsanpassungsverordnung 2027 (BGBl. II Nr. 260/2026), die die Beträge um 2,2666 Prozent anhebt.

JahreseinkommenGrenzsteuersatz
bis 13.846 Euro0 %
über 13.846 bis 22.491 Euro20 %
über 22.491 bis 37.285 Euro30 %
über 37.285 bis 71.960 Euro40 %
über 71.960 bis 107.236 Euro48 %
über 107.236 bis 1.000.000 Euro50 %
über 1.000.000 Euro55 %

Quelle: RIS: Inflationsanpassungsverordnung 2027, BGBl. II Nr. 260/2026, § 33 Abs. 1 EStG.

Die Verordnung wurde am 31. August 2026 als BGBl. II Nr. 260/2026 ausgegeben. Die maßgebliche Inflationsrate beträgt 3,4 Prozent, die Beträge für 2027 steigen deshalb um 2,2666 Prozent. Die Steuerfreigrenze steigt damit um 307 Euro (eigene Umrechnung aus 13.846 minus 13.539).

Nicht angepasst wird die oberste Stufe: Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz laut § 33 Abs. 1 EStG in den Kalenderjahren 2016 bis 2029 55 Prozent, danach 50 Prozent. Die Grenze von 1 Million Euro selbst ist von der Inflationsanpassung ausgenommen.

Absetzbeträge 2026 und 2027

Absetzbeträge verringern nicht das Einkommen, sondern die fertig berechnete Steuer. Die wesentlichen Absetzbeträge steigen ebenfalls jedes Jahr um zwei Drittel der Inflationsrate.

Absetzbetrag20262027
Verkehrsabsetzbetrag496 Euro508 Euro
Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag (mit Pendlerpauschale)853 Euro (Einkommen bis 15.069 Euro, einschleifend bis 16.056 Euro)873 Euro (Einkommen bis 15.411 Euro, einschleifend bis 16.420 Euro)
Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag804 Euro (Einkommen bis 19.761 Euro, einschleifend bis 30.259 Euro)823 Euro (Einkommen bis 20.209 Euro, einschleifend bis 30.945 Euro)
Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag (1 Kind / 2 Kinder / je weiteres Kind)612 / 828 / +273 Euro626 / 847 / +280 Euro
SV-Rückerstattung (Höchstbetrag / mit Pendlerpauschale / SV-Bonus)496 / 750 / +804 Euro508 / 767 / +823 Euro
SV-Rückerstattung für Pensionisten723 Euro740 Euro

Quelle: RIS: § 33 EStG für 2026, BGBl. II Nr. 260/2026 für 2027.

Den Alleinverdienerabsetzbetrag erhalten Sie, wenn Sie mehr als sechs Monate im Jahr verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft leben und mindestens ein Kind haben, für das Ihnen oder Ihrem (Ehe-)Partner mehr als sechs Monate der Kinderabsetzbetrag zusteht. Ihr Partner oder Ihre Partnerin darf 2026 höchstens 7.411 Euro Einkünfte im Jahr erzielen.

Für das 13. und 14. Gehalt (sonstige Bezüge) gilt nach § 67 EStG: Die ersten 620 Euro sind steuerfrei, dieser Freibetrag wird nicht angepasst. Die Freigrenze liegt 2026 bei 2.615 Euro und steigt 2027 auf 2.675 Euro.

Was die Anpassung für Ihr Gehalt bedeutet

Die Anpassung 2027 hebt die Steuerfreigrenze von 13.539 auf 13.846 Euro und den Verkehrsabsetzbetrag von 496 auf 508 Euro. Wie viel Sie konkret sparen, hängt von Ihrem Einkommen, Ihren Absetzbeträgen und der Verteilung auf laufende Bezüge und Sonderzahlungen ab. Eine pauschale Ersparnis nennen wir deshalb nicht. Klar ist die Richtung: Bei gleichem Bruttogehalt fällt durch die höheren Stufengrenzen etwas weniger Lohnsteuer an, und höhere Absetzbeträge senken die Steuer zusätzlich.

Beispielrechnungen für 3.000 und 5.000 Euro brutto im Monat finden Sie in unserer Lohnsteuertabelle. Für Ihre persönliche Situation mit Familienbonus, Pendlerpauschale oder Teilzeit eignet sich der Brutto-Netto-Rechner der Arbeiterkammer. Die aktuellen amtlichen Tarifwerte veröffentlicht das Finanzministerium auf seiner Seite zum Steuertarif.

Was offen ist

Einige Werte für 2027 sind noch nicht kundgemacht. Mit Stand 16. Oktober 2026 gilt:

  • Progressionsbericht 2026: Ein amtlicher Progressionsbericht für 2026 war auf bmf.gv.at nicht auffindbar. Wegen der Aussetzung nach § 124b Z 477 EStG ist er für die Abgeltung derzeit ohnehin nicht maßgeblich.
  • Kinderabsetzbetrag: Der Kinderabsetzbetrag für 2027 ist mit Stand 16. Oktober 2026 noch nicht kundgemacht. Laut Budgetbegleitgesetz ist seine Valorisierung auch für das Kalenderjahr 2028 ausgesetzt.
  • Sozialversicherung: Die SV-Werte für 2027, etwa die Höchstbeitragsgrundlage, sind mit Stand 16. Oktober 2026 noch nicht kundgemacht.
  • Lohnsteuertabellen: Monatliche Lohnsteuertabellen des Finanzministeriums für 2027 sind mit Stand 16. Oktober 2026 noch nicht veröffentlicht.
  • Familienbonus Plus: Die Beträge bleiben gleich, 166,68 Euro pro Monat bis zum Ende des Monats, in dem das Kind 18 wird, danach 58,34 Euro (§ 33 Abs. 3a EStG). Neu ist die Aufteilung zwischen den Eltern: Für Kinder ab dem 4. Lebensjahr gilt künftig 75 zu 25 Prozent oder je die Hälfte, erstmals für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2027 und die Veranlagung 2027.

Welche Beträge beim Pendeln gelten, erklärt unser Ratgeber zum Pendlerpauschale. Wie Sie zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückholen, zeigt der Ratgeber zur Arbeitnehmerveranlagung. Für Pensionisten steigt die maximale SV-Rückerstattung 2027 auf 740 Euro; die Pensionsanpassung selbst behandelt unser Ratgeber zur Pensionserhöhung.

Häufige Fragen zur kalten Progression

Was bedeutet kalte Progression einfach erklärt?

Steigt Ihr Gehalt nur so stark wie die Inflation, während die Tarifstufen gleich bleiben, rutscht ein größerer Teil Ihres Einkommens in höhere Steuerstufen. Sie zahlen mehr Steuer, obwohl Sie real nicht mehr verdienen. Das Einkommensteuergesetz nennt das in § 33a Abs. 2 das inflationsbedingte Mehraufkommen an Einkommensteuer.

Ist die kalte Progression in Österreich abgeschafft?

Nein, nicht vollständig. Seit 2023 werden Tarifstufen und wesentliche Absetzbeträge jedes Jahr automatisch um zwei Drittel der Inflationsrate angehoben (§ 33a Abs. 4 EStG). Das letzte Drittel sollte über einen Ministerratsbeschluss ausgeglichen werden. Diese Regel ist laut § 124b Z 477 EStG bei den Anpassungen der Jahre 2025 bis 2028 nicht anzuwenden, das letzte Drittel ist also für die Steuerjahre 2026 bis 2029 ausgesetzt.

Wie hoch ist die Anpassung der Tarifstufen 2027?

Die Tarifstufen steigen für 2027 um 2,2666 Prozent. Das sind zwei Drittel der maßgeblichen Inflationsrate von 3,4 Prozent. Grundlage ist die Inflationsanpassungsverordnung 2027, BGBl. II Nr. 260/2026, ausgegeben am 31. August 2026.

Welche Steuerstufen gelten 2026?

2026 gilt: 0 Prozent bis 13.539 Euro Jahreseinkommen, 20 Prozent bis 21.992 Euro, 30 Prozent bis 36.458 Euro, 40 Prozent bis 70.365 Euro, 48 Prozent bis 104.859 Euro, 50 Prozent bis 1.000.000 Euro und 55 Prozent darüber.

Welche Steuerstufen gelten 2027?

Ab 1. Jänner 2027 gilt: 0 Prozent bis 13.846 Euro Jahreseinkommen, 20 Prozent bis 22.491 Euro, 30 Prozent bis 37.285 Euro, 40 Prozent bis 71.960 Euro, 48 Prozent bis 107.236 Euro, 50 Prozent bis 1.000.000 Euro und 55 Prozent darüber.

Bleibt der Spitzensteuersatz von 55 Prozent?

Ja, vorerst. Für Einkommensteile über 1 Million Euro beträgt der Steuersatz laut § 33 Abs. 1 EStG in den Kalenderjahren 2016 bis 2029 55 Prozent, danach 50 Prozent. Die Grenze von 1 Million Euro wird nicht an die Inflation angepasst.

Wann wird die Inflationsanpassung jedes Jahr beschlossen?

Das Finanzministerium muss die angepassten Beträge für das Folgejahr bis 31. August per Verordnung kundmachen. Maßgeblich ist der Durchschnitt der Jahresinflationsraten von Juli des Vorjahres bis Mai des laufenden Jahres, ergänzt um den vorläufigen Juni-Wert. Angehoben wird um zwei Drittel dieser Inflationsrate, aufgerundet auf volle Euro.

Was ist der Progressionsbericht?

Der Progressionsbericht ist nach § 33a EStG bis 31. Juli vorzulegen und bildet die Grundlage für den Ministerratsbeschluss bis 15. September, mit dem das verbleibende Drittel der kalten Progression ausgeglichen werden soll. Für die Steuerjahre 2026 bis 2029 ist diese Regel ausgesetzt. Einen Progressionsbericht für 2026 haben wir mit Stand 16. Oktober 2026 auf bmf.gv.at nicht gefunden.

Fazit

Ganz abgeschafft ist die kalte Progression nicht. Zwei Drittel gleicht Österreich seit 2023 automatisch aus, 2026 mit plus 1,733 Prozent und 2027 mit plus 2,2666 Prozent. Das letzte Drittel ist für die Steuerjahre 2026 bis 2029 ausgesetzt, und der Spitzensteuersatz von 55 Prozent gilt bis einschließlich 2029. Wer wissen möchte, was netto übrig bleibt, rechnet mit den Tarifstufen für das jeweilige Jahr und holt zu viel bezahlte Steuer über die Arbeitnehmerveranlagung zurück.

Stand: 16. Oktober 2026. Tarifstufen und Absetzbeträge laut § 33 EStG und Inflationsanpassungsverordnungen 2026 (BGBl. II Nr. 191/2025) und 2027 (BGBl. II Nr. 260/2026). Alle Angaben ohne Gewähr.

Quellen

C

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Stand der Informationen: 16. Oktober 2026. Alle Angaben ohne Gewähr. Änderungen und Irrtümer vorbehalten.