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ORF-Beitrag Befreiung 2026/2027: Wer befreit ist, Antrag

ORF-Beitrag Befreiung: Voraussetzungen, Einkommensgrenze 2026 (1.465,40 Euro), Antrag bei der OBS, Dauer und Strom-Sozialtarif. Amtliche Quellen 2026/2027.

Von CheckEverything.at Redaktion•16. Oktober 2026•12 Min. Lesezeit•Aktualisiert am 16. Oktober 2026

Redaktioneller Hinweis: CheckEverything.at ist kein offizielles Angebot der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS). Anträge auf Befreiung stellen Sie ausschließlich bei der OBS (obs.at). Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 16. Oktober 2026.

Vom ORF-Beitrag befreien lassen können Sie sich nur auf Antrag bei der OBS, und zwei Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Erstens beziehen Sie eine der im Gesetz genannten Leistungen, etwa Pflegegeld, eine Pension, Arbeitslosengeld, Studienbeihilfe oder Sozialhilfe, oder Sie gehören zu einer der genannten Gruppen. Zweitens übersteigt das Nettoeinkommen Ihres Haushalts den Ausgleichszulagen-Richtsatz um höchstens 12 Prozent. Für 2026 heißt das: 1.465,40 Euro netto im Monat für eine Person, 2.311,81 Euro für zwei Personen und 226,11 Euro mehr für jede weitere Person. Wer nicht befreit ist, zahlt 15,30 Euro pro Monat je Adresse mit Hauptwohnsitz; höher darf der Beitrag laut ORF-Gesetz bis Ende 2029 grundsätzlich nicht werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • ORF-Beitrag: 15,30 Euro pro Monat je Adresse mit Hauptwohnsitz, bei jährlicher Zahlung im Voraus 183,60 Euro im Jahr
  • Landesabgabe zusätzlich pro Monat: Burgenland 4,60 Euro, Kärnten 4,60 Euro, Steiermark 4,70 Euro, Tirol 3,10 Euro, in den übrigen fünf Bundesländern keine
  • Befreiungsgründe: Pflegegeld, AMS-Beihilfen, Pensionen, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, AMFG-Beihilfen, Studienbeihilfe, Sozialhilfe, Lehrlinge sowie gehörlose und schwer hörbehinderte Personen
  • Einkommensgrenze 2026 netto pro Monat: 1.465,40 Euro für eine Person, 2.311,81 Euro für zwei, plus 226,11 Euro je weitere Person
  • Die Befreiung gilt ab dem Folgemonat des Antrags, nicht rückwirkend, und ist auf höchstens fünf Jahre befristet
  • Wer befreit ist, hat Anspruch auf den Strom-Sozialtarif; ausgenommen sind Befreiungen wegen Studienbeihilfe

Wer muss den ORF-Beitrag zahlen?

Zu zahlen ist der ORF-Beitrag für jede Adresse in Österreich, an der mindestens eine Person ab 18 mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist (§ 3 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, kurz ORF-BG). Leben dort mehrere Personen mit Hauptwohnsitz, haften sie als Gesamtschuldner, gezahlt wird der Beitrag aber nur einmal (§ 3 Abs. 2 ORF-BG). Für einen Nebenwohnsitz fällt kein ORF-Beitrag an.

Der Beitrag beträgt 15,30 Euro pro Monat. Die OBS verlangt ihn einmal jährlich im Voraus, das sind 183,60 Euro im Jahr. Zahlen müssen Sie binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung; bei Rückständen kann die OBS einen Säumniszuschlag von 10 Prozent des offenen Betrags vorschreiben (§ 17 ORF-BG). In zwei oder sechs Teilbeträgen geht es nur per SEPA-Lastschrift. Wer schon bei der früheren GIS in Teilbeträgen mit Erlagschein gezahlt hat, darf das laut OBS übergangsweise noch bis Ende 2027 tun.

In vier Bundesländern kommt eine Landesabgabe dazu, die auf dem jeweiligen Landesgesetz beruht:

BundeslandLandesabgabe pro Monat (Euro)Gesamt pro Monat (Euro)Gesamt pro Jahr (Euro)Rechtsgrundlage
Burgenland4,6019,90238,80Bgld. Kulturförderungsbeitragsgesetz 2024: 30 Prozent des ORF-Beitrags
Kärnten4,6019,90238,80K-LMFG 2024: 30 vH des ORF-Beitrags
Niederösterreich0,0015,30183,60keine Landesabgabe laut OBS
Oberösterreich0,0015,30183,60keine Landesabgabe laut OBS
Salzburg0,0015,30183,60keine Landesabgabe laut OBS
Steiermark4,7020,00240,00StKSAG: fixer Betrag von 4,70 Euro
Tirol3,1018,40220,80Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006: 20 v. H. des ORF-Beitrags
Vorarlberg0,0015,30183,60keine Landesabgabe laut OBS
Wien0,0015,30183,60keine Landesabgabe laut OBS

Quelle: Beitragstabelle der OBS (obs.at/zahlung) und Landesgesetze im RIS.

Im Burgenland und in Kärnten ergeben 30 Prozent von 15,30 Euro rechnerisch 4,59 Euro (eigene Rechnung); beide Gesetze runden auf volle zehn Cent, daher 4,60 Euro. In Tirol ergeben 20 Prozent 3,06 Euro (eigene Rechnung), gerundet 3,10 Euro. Steiermark: Das Gesetz nennt mit Stand 16. Oktober 2026 kein Ablaufdatum; Berichte, wonach die Abgabe wegfallen soll, sind nicht amtlich bestätigt.

Wer kann sich vom ORF-Beitrag befreien lassen?

Nach § 5 Abs. 1 ORF-BG (in Kraft seit 1. Jänner 2026) werden auf Antrag Personen befreit, die eine dieser Leistungen beziehen oder zu einer dieser Gruppen gehören:

  • Z 1: Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) in jeder Stufe oder eine gleichartige Leistung
  • Z 2: Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG)
  • Z 3: Pensionsleistungen oder gleichartige wiederkehrende Versorgungsleistungen
  • Z 4: Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), etwa Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe
  • Z 5: Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG)
  • Z 6: Studienbeihilfen nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG)
  • Z 7: Sozialhilfe, Leistungen der freien Wohlfahrtspflege oder sonstige öffentliche Mittel wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit
  • Z 8: Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG)
  • Z 9: gehörlose und schwer hörbehinderte Personen

Zusätzlich muss die Einkommensgrenze eingehalten sein, die im nächsten Abschnitt steht. Pflegegeld genügt in jeder Stufe; ein Behindertenpass allein ist kein Befreiungsgrund.

Die Befreiung, die Sie erhalten, gilt für alle Personen, die mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben (§ 5 Abs. 6 ORF-BG). Mit dem ORF-Beitrag fällt laut OBS auch die Landesabgabe weg, sofern Ihr Bundesland eine vorsieht.

Einkommensgrenze 2026: Richtsatz plus 12 Prozent

Eine Befreiung ist unzulässig, wenn das Haushaltsnettoeinkommen den Richtsatz für die Ausgleichszulage um mehr als 12 Prozent übersteigt (§ 5 Abs. 2 ORF-BG). Maßgeblich ist das zuletzt über die Transparenzdatenbank ermittelte Einkommen aller Personen im gemeinsamen Haushalt, und zwar die Einkünfte im Sinn des § 2 Abs. 3 EStG 1988. Die OBS veröffentlicht die Grenzen bereits mit dieser Toleranz:

HaushaltBefreiungsrichtsatz netto pro Monat (OBS)Ausgleichszulagen-Richtsatz 2026Gegenprobe: Richtsatz x 1,12
1 Person1.465,40 Euro1.308,39 Euro (alleinstehend)1.465,40 Euro
2 Personen2.311,81 Euro2.064,12 Euro (mit Ehepartner oder eingetragenem Partner)2.311,81 Euro
jede weitere Personplus 226,11 Euro201,88 Euro (Erhöhung je Kind)226,11 Euro

Die Gegenprobe ist eine eigene Rechnung, gerundet auf Cent; sie bestätigt die OBS-Werte.

Nicht zum Einkommen zählen laut OBS unter anderem die Familienbeihilfe, die Grundversorgung, Leistungen für Zivildiener, Leistungen des Sozialministeriumservice, Unfallrenten, das Pflegegeld sowie Einkünfte von Pflegepersonen, wenn sie aus den Einkünften anderer Haushaltsmitglieder bestritten werden.

Liegt das Einkommen über der Grenze, wird ein Wohnaufwand abgezogen: pauschal 500 Euro pro Monat oder, wenn er höher ist, der nachgewiesene Hauptmietzins samt Betriebskosten nach MRG, WGG oder einem gleichartigen mieterschützenden Gesetz, abzüglich einer allfälligen Mietzinsbeihilfe (§ 5 Abs. 3 und 4 ORF-BG). Diese Regel ist befristet: Ab 1. Jänner 2028 gilt stattdessen der neue § 5 Abs. 2a. Wer dann nicht nach MRG, WGG oder einem gleichartigen Gesetz mietet, dem werden pauschal 140 Euro pro Monat als Wohnaufwand angerechnet; wer so mietet, kann Hauptmietzins und Betriebskosten abziehen (BGBl. I Nr. 59/2025). Ob der Gesetzgeber bis dahin nochmals etwas ändert, ist offen.

Ist Ihr Einkommen im laufenden Jahr nachweislich gesunken und bildet die Transparenzdatenbank das noch nicht ab, werden Sie auf Antrag ebenfalls befreit (§ 5 Abs. 5 ORF-BG). Mehr zum Ausgleichszulagen-Richtsatz und seiner Erhöhung um den Faktor 1,033 lesen Sie in unserem Ratgeber zur Pensionserhöhung.

2027: was schon feststeht und was nicht

Für 2027 werden die Ausgleichszulagen-Richtsätze einschließlich der Erhöhung für Kinder mit dem Faktor 1,033 vervielfacht (§ 823 Abs. 5 ASVG, BGBl. I Nr. 62/2026). Die Pensionsversicherungsanstalt bestätigt, dass die Richtsätze zum 1. Jänner 2027 um 3,3 Prozent steigen. Die Befreiungsrichtsätze der OBS für 2027 sind mit Stand 16. Oktober 2026 noch nicht veröffentlicht; eine eigene Hochrechnung veröffentlichen wir nicht.

Der Beitrag selbst ist gesetzlich gedeckelt: In den Jahren 2024 bis 2029 darf der ORF-Beitrag vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen in § 31 ORF-Gesetz monatlich 15,30 Euro nicht übersteigen (§ 31 Abs. 19 Z 2 ORF-Gesetz). Die Parlamentskorrespondenz vom 27. März 2025 hält fest, dass der Beitrag bis Ende 2029 eingefroren wird. Einen eigenen Beschluss zur Beitragshöhe 2027 gibt es nicht, es gilt die Obergrenze von 15,30 Euro. Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 (BGBl. I Nr. 62/2026) lässt die Grenze von 15,30 Euro unverändert; es hebt ab 1. Jänner 2027 unter anderem den Rahmen in § 31 Abs. 19 Z 1 ORF-Gesetz von 710 auf 780 Mio. Euro an.

Beim Strom-Sozialtarif wird der Referenzwert von 6 Cent pro kWh ab 1. Jänner 2027 jährlich mit dem Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG vervielfacht (§ 36 Abs. 4 Z 2 ElWG). Der Wert für 2027 ist mit Stand 16. Oktober 2026 noch nicht veröffentlicht. Was sich heuer sonst geändert hat, fasst unser Überblick Alle Änderungen in Österreich 2026 zusammen.

Antrag bei der OBS: Schritt für Schritt

Über die Befreiung entscheidet die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen (§ 10 Abs. 1 ORF-BG). Ihre offizielle Website ist obs.at. Die frühere GIS Gebühren Info Service GmbH heißt seit 1. Jänner 2024 ORF-Beitrags Service GmbH; ihre alte Webadresse leitet auf obs.at weiter.

  1. Für eine erste Einschätzung bietet die OBS einen Online-Befreiungsrechner an.
  2. Auf der Antragsseite der OBS steht der Kombi-Antrag als ausfüllbares PDF bereit.
  3. Tragen Sie im Formular Namen und Geburtsdatum aller Personen ein, die mit Ihnen im Haushalt wohnen (§ 15 Abs. 3 ORF-BG).
  4. Legen Sie für jeden Anspruchsgrund eine Kopie des Bezugsnachweises, etwa den Pflegegeldbescheid, den Pensionsbescheid oder einen Kontoauszug mit Zahlungsnachweis, die Taggeld-Bestätigung oder den AMS-Bescheid, dazu Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder bei.
  5. Den unterschriebenen Antrag senden Sie über das Kontaktformular auf obs.at, per E-Mail an die dort genannte Service-Adresse oder per Post an ORF-Beitrags Service GmbH, Postfach 1000, 1051 Wien.

Mit dem Kombi-Antrag beantragen Sie in einem Schritt die Befreiung vom ORF-Beitrag samt Anspruch auf den Strom-Sozialtarif, den Zuschuss zum Fernsprechentgelt und die EAG-Kosten-Befreiung. Für die Deckelung der EAG-Kosten gibt es einen eigenen Antrag.

Die Befreiung gilt ab dem Folgemonat der Antragstellung und nicht rückwirkend. Eine feste Bearbeitungsdauer nennt die OBS nicht; sie hängt davon ab, ob Ihre Unterlagen vollständig sind. Bei Fragen erreichen Sie die Hotline der OBS unter 05 0200 800, derzeit Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr und ab 2. November 2026 Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr, außer feiertags.

Gegen einen Bescheid der OBS können Sie Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Wurde Ihr Befreiungsbescheid vollautomatisiert erlassen, können Sie binnen zwei Wochen bei der OBS Einspruch erheben (§ 12 Abs. 3 und § 15 Abs. 10 ORF-BG).

Dauer, Verlängerung und Meldepflicht

Die Befreiung ist auf höchstens fünf Jahre befristet (§ 15 Abs. 6 ORF-BG). Da sie nur auf Antrag gewährt wird, sollten Sie das Ende der Frist im Blick behalten und rechtzeitig einen neuen Antrag stellen.

Fällt eine Voraussetzung weg, etwa weil das Haushaltseinkommen steigt oder eine Leistung endet, müssen Sie das der OBS melden. Die Befreiung wird dann rückwirkend ab dem Zeitpunkt entzogen, zu dem die Voraussetzung weggefallen ist (§ 15 Abs. 7 und 8 ORF-BG). Mit der Abmeldung des Hauptwohnsitzes erlischt die Befreiung, denn sie gilt immer nur für den Hauptwohnsitz. Ziehen Sie in ein Studentenheim oder Pflegeheim, erfolgt die Abmeldung vom ORF-Beitrag laut OBS automatisch.

Wer eine Meldung nach § 9 ORF-BG unterlässt oder unrichtig erstattet oder eine Mitteilung nach § 14 ORF-BG trotz Mahnung verweigert, begeht eine Verwaltungsübertretung; die Geldstrafe beträgt bis zu 2.180 Euro (§ 18 Abs. 1 ORF-BG). Nicht bestraft wird, wer eine Meldung nach § 9 ORF-BG unterlassen hat, die Angaben aber auf Verlangen der OBS fristgerecht und wahrheitsgemäß nachholt (§ 18 Abs. 2 ORF-BG).

Befreiung und Strom-Sozialtarif

Der Strom-Sozialtarif ist an die ORF-Befreiung gekoppelt. Anspruch haben Personen, die nach § 5 Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie Z 7 bis 9 ORF-BG befreit sind (§ 36 Abs. 2 Z 2 ElWG). Wer nur wegen Studienbeihilfe (Z 6) befreit ist, bekommt den Sozialtarif nicht; auch die OBS weist darauf hin, dass Studierende ausgenommen sind. Mit einer aufrechten Befreiung besteht der Anspruch laut OBS seit 1. April 2026: Der Energiepreis wird für einen Jahresverbrauch von bis zu 2.900 kWh auf 6 Cent pro kWh gedeckelt.

Nach der Befreiung muss die OBS Ihren Stromlieferanten unverzüglich informieren (§ 37 Abs. 1 ElWG). Dafür braucht die OBS die Zählpunktnummer Ihres Hauptwohnsitzes; ohne sie kann der Sozialtarif nicht aktiviert werden. Geben Sie die Nummer daher der OBS bekannt. Der Referenzwert von 6 Cent wird ab 1. Jänner 2027 jährlich angepasst (siehe oben). Wie der Tarif im Detail funktioniert, erklärt unser Ratgeber zum Sozialtarif Strom.

Sonderfälle: Unternehmen, Betriebsstätte, Justizanstalt

Für Unternehmen ist der ORF-Beitrag seit 2024 an die Kommunalsteuer des Vorjahres gekoppelt, unabhängig davon, ob Empfangsgeräte vorhanden sind oder genutzt werden. Wie viele Beiträge anfallen, richtet sich nach der Bemessungsgrundlage (§ 4 Abs. 3 ORF-BG):

BemessungsgrundlageAnzahl ORF-Beiträge
bis 1,6 Mio. Euro1
bis 3 Mio. Euro2
bis 10 Mio. Euro7
bis 50 Mio. Euro10
bis 90 Mio. Euro20
über 90 Mio. Euro50

Ab 1. Jänner 2028 gilt für § 4 Abs. 1 und 2 ORF-BG wieder die Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2025; die Rechtslage für Unternehmen kann sich daher ändern. Unternehmer, die im Vorjahr nach § 8 Z 2 KommStG 1993 von der Kommunalsteuer befreit waren, sind auch vom betrieblichen ORF-Beitrag befreit (§ 6 ORF-BG).

Besteht für eine Adresse ein betrieblicher Beitrag oder eine betriebliche Befreiung, fällt dort kein privater Beitrag an, sofern eine an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldete Person die Betriebsstätte selbst betreibt oder die dort Gemeldeten Unterkünfte dieser Betriebsstätte nutzen (§ 3 Abs. 4 ORF-BG). Diese Ausnahme muss das Unternehmen bei der OBS mit Nachweisen beantragen. Insassen von Justizanstalten sind nicht beitragspflichtig (§ 3 Abs. 6 ORF-BG).

Häufige Fragen zur Befreiung vom ORF-Beitrag

Wer ist 2026 vom ORF-Beitrag befreit?

Befreit wird auf Antrag, wer Pflegegeld, AMS-Beihilfen, eine Pension oder gleichartige Versorgungsleistung, Leistungen nach dem AlVG wie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, AMFG-Beihilfen, Studienbeihilfe oder Sozialhilfe bezieht, als Lehrling nach dem BAG ausgebildet wird oder gehörlos beziehungsweise schwer hörbehindert ist. Zusätzlich darf das Haushaltsnettoeinkommen den Ausgleichszulagen-Richtsatz um höchstens 12 Prozent übersteigen: 2026 sind das 1.465,40 Euro für eine Person, 2.311,81 Euro für zwei Personen und 226,11 Euro mehr für jede weitere Person.

Wie hoch ist die Einkommensgrenze für die ORF-Befreiung?

Die OBS nennt für 2026 netto pro Monat 1.465,40 Euro für eine Person, 2.311,81 Euro für zwei Personen und zusätzlich 226,11 Euro für jede weitere Person. Das entspricht den Ausgleichszulagen-Richtsätzen 2026 von 1.308,39 Euro, 2.064,12 Euro und 201,88 Euro, jeweils mal 1,12. Liegt das Einkommen darüber, wird ein Wohnaufwand von pauschal 500 Euro pro Monat oder der höhere nachgewiesene Mietaufwand abgezogen.

Wie beantrage ich die Befreiung vom ORF-Beitrag?

Den Antrag stellen Sie ausschließlich bei der ORF-Beitrags Service GmbH auf obs.at. Dort finden Sie den Kombi-Antrag als ausfüllbares PDF und einen Online-Befreiungsrechner. Sie geben Namen und Geburtsdatum aller Haushaltsmitglieder an und legen einen Nachweis für den Befreiungsgrund sowie Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder bei. Einsenden können Sie über das Kontaktformular, per E-Mail oder per Post.

Ab wann gilt die Befreiung und wie lange?

Die Befreiung gilt ab dem Folgemonat der Antragstellung und nicht rückwirkend. Sie ist auf höchstens fünf Jahre befristet. Fällt eine Voraussetzung früher weg, müssen Sie das der OBS melden, und die Befreiung wird rückwirkend ab dem Wegfall entzogen. Mit der Abmeldung des Hauptwohnsitzes erlischt sie.

Gilt die Befreiung auch für die Landesabgabe?

Ja. Laut OBS müssen Befreite den ORF-Beitrag und, falls im Bundesland vorgesehen, auch die Landesabgabe nicht bezahlen. Eine Landesabgabe gibt es im Burgenland und in Kärnten mit 4,60 Euro, in der Steiermark mit 4,70 Euro und in Tirol mit 3,10 Euro pro Monat.

Was ändert sich beim ORF-Beitrag 2027?

Der Beitrag darf laut ORF-Gesetz bis 2029 grundsätzlich monatlich 15,30 Euro nicht übersteigen. Die Ausgleichszulagen-Richtsätze, an denen sich die Einkommensgrenze orientiert, werden für 2027 mit dem Faktor 1,033 vervielfacht. Die Befreiungsrichtsätze der OBS für 2027 sind mit Stand 16. Oktober 2026 noch nicht veröffentlicht.

Bekomme ich mit der ORF-Befreiung automatisch den Strom-Sozialtarif?

Nicht ganz automatisch. Anspruch haben alle Befreiten außer jenen, die wegen Studienbeihilfe befreit sind. Die OBS muss Ihren Stromlieferanten nach der Befreiung informieren und braucht dafür Ihre Zählpunktnummer; ohne sie kann der Sozialtarif nicht aktiviert werden.

Muss ich für den Zweitwohnsitz ORF-Beitrag zahlen?

Nein. Für Nebenwohnsitze ist laut OBS kein ORF-Beitrag zu zahlen. Beitragspflichtig ist jede Adresse, an der mindestens eine Person ab 18 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Eine Befreiung gilt deshalb auch nur für den Hauptwohnsitz.

Fazit

Die Befreiung vom ORF-Beitrag hängt an zwei Bedingungen: einem gesetzlichen Befreiungsgrund und einem Haushaltsnettoeinkommen, das 2026 bei einer Person 1.465,40 Euro, bei zwei Personen 2.311,81 Euro und je weiterer Person 226,11 Euro mehr nicht übersteigt. Wer befreit ist, zahlt 183,60 Euro im Jahr weniger, in der Steiermark samt Landesabgabe 240,00 Euro, und hat außer bei einer Befreiung wegen Studienbeihilfe auch Anspruch auf den Strom-Sozialtarif. Da die Befreiung erst ab dem Folgemonat gilt, lohnt es sich, den Antrag bei der OBS zügig und mit vollständigen Unterlagen zu stellen. Die Befreiungsrichtsätze für 2027 sind noch nicht veröffentlicht; wir ergänzen sie, sobald die OBS sie bekannt gibt.

Stand: 16. Oktober 2026. Rechtsgrundlage: §§ 3 bis 6, 15 und 18 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, § 31 Abs. 19 ORF-Gesetz, §§ 36 und 37 ElWG, BGBl. I Nr. 59/2025, BGBl. I Nr. 62/2026.

Quellen

C

CheckEverything.at Redaktion

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Stand der Informationen: 16. Oktober 2026. Alle Angaben ohne Gewähr. Änderungen und Irrtümer vorbehalten.